wieso machen Sie jetzt ein neues Thema auf?????
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_…
All Ihre jetzigen Fragen hätte Sie auch in den vorherigen Beitrag posten können, damit der Leser ein gesamteinheitliches Bild bekommen kann. So machen Sie es nur unnötig kompliziert (z.B. wegen des "halben Regelbeitrages", der auf Grund der Ausführungen in Ihrem ersten Beitrag nicht zu Anwendung kommt; aus diesen Ausführungen aber nicht ersichtlich ist, ob er noch thematisiert werden muss)
Wie aus dem vorherigen Antworten hervorgehen, sind objektiv betrachtet beide Tätigkeiten dem Grunde nach versicherungspflichtig. Ein "Splitting" daher gar kein Thema.
Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen mehr als geringfügigen Angestellten beschäftigen, entfällt - solange - die Versicherungspflicht.
Wie sie vorgehen sollen, fragen Sie? Füllen Sie die Fragebogen der Rentenversicherung aus (Sie haben ja bereits in dem vier Stunden älteren Beitrag geschrieben, dass die Rentenversicherung Sie bereits angeschrieben hat), und klären all das, was bei Ihnen der Versicherungspflicht unterliegt und was nicht. Erst wenn die Versicherungspflicht festgestellt wird, erfolgt i.d.R. in einem weitere Schritt die Klärung der Beitragspflicht.
zu 2. + 3.)
Sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigungen und rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten werden getrennt voneinander betrachten. Das heißt, dass Sie dann auch ggf. in beiden der Versicherungspflicht unterliegen können.
- In einer abhängigen Beschäftigung zahlen Sie Beiträge zur Rentenversicherung prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Der Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Anteilen getragen.
- In einer rentenversicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Tätigkeit haben Sie die Möglichkeit - wie Schade bereits geschrieben hat - zu wählen zwischen
a.) dem Regelbetrag und
b.) dem prozentuallen Beitrag (da hier kein Arbeitgeber vorhanden ist, tragen Sie die Beiträge alleine)
Die Wahl zwsichen Variante a.) und b.) erfolgt unabhängig davon, ob oder wieviele abhängige Beschäftigung nebenher noch laufen.
Wie gesagt: Es wird alles getrennt betrachtet.
Einzige Ausnahme: In der Summe ALLER beitragspflichtigen Beschäftigungen/Tätigkeiten, darf die Beitragsbemessungsgrenze* nicht überschritten werden.
*Wenn Sie wissen wollen, was oder wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze ist, machen Sie bitte kein neues Thema auf, sondern gehen oben in den Reiter "Lexikon", wo die Fachbegriffe verständlich erklärt werden.
Der Wechsel von der Regelbeitragszahlung zur einkommensgerechten Beitragszahlung und umgekehrt kann (nur) für die Zukunft erfolgen. Sie sind auf Ihre erstmalige Entscheidung nicht "festgenagelt".
hier nachzulesen:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…