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Experten-Antwort

splitten der Versicherungspflichigen Beiträge

von Angela Meier25.05.2017 | 13:16
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Rahmen meiner Tätigkeit "Beratung und Fortbildung bestehen meine Aufträge aus a) Lehrtätigkeiten (Studientage mit Wissensvermittlung) b) Beratende (supervisorische und coachende) Tätigkeiten, in denen Teams oder Einzelpersonen in ihrem Prozess von mir begleitet werden mit dem Ziel, dass sie ihre Handlungsmöglichkeiten erweitern und ihre Situation reflektieren. (individuelle Hilfe zur Selbsthilfe) Das Verhältnis der Einnahmen von a und b wechselt jedes Jahr, 2015 waren es 36.500 euro Studientage mit Wissensvermittlung, 10.900 euro Supervision/Coaching/ Teamentwicklung und 5600 euro Studientage mit gemischten Inhalten. Da der Regelbeitrag von 550 euro meine finanziellen Möglichkeiten überschreitet, würde ich meine Einkommensangaben gerne in versicherungspflichtig und nicht-pflichtig splitten - reicht es, wenn ich das in dieser hier vorgestellten Weise tue oder wie gehe ich vor? 2. Falls keine Splittung machbar ist, werde ich meine Selbständigkeit zum Teil aufgeben müssen und für 25 Std. als Angestellte arbeiten. Ich würde dann nebenberuflich in der gleichen Weise weiterarbeiten (nur im geringeren Umfang) - gilt auch dann die Verpflichtung zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse für die freiberuflichen Lehrtätigkeiten? 3. Falls ich mich als Vollzeit- Selbständige für den Regelbeitrag (einkommensunabhängig) entscheide - kann ich diese Entscheidung wieder revidieren, wenn ich in Teilzeit angestellt arbeite und nur noch im Umgang von 15 Std./ Woche Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit habe? Oder bin ich dann auf den Regelsatz von 550 euro als Selbständige festgenagelt und zahle zusätzlich die Beiiträge als Angestelllte? (oder sollen meine Beiträge als Angestellte plus als Selbständige zusammen 550 Euro ergeben? Ich hoffe meine Fragestellung ist versätndlich und wäre nochmals dankbar für eine so kompetente Auskunft!

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=34908

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5 Antworten

eosam 25.05.2017 | 14:06
wieso machen Sie jetzt ein neues Thema auf????? https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_… All Ihre jetzigen Fragen hätte Sie auch in den vorherigen Beitrag posten können, damit der Leser ein gesamteinheitliches Bild bekommen kann. So machen Sie es nur unnötig kompliziert (z.B. wegen des "halben Regelbeitrages", der auf Grund der Ausführungen in Ihrem ersten Beitrag nicht zu Anwendung kommt; aus diesen Ausführungen aber nicht ersichtlich ist, ob er noch thematisiert werden muss) Wie aus dem vorherigen Antworten hervorgehen, sind objektiv betrachtet beide Tätigkeiten dem Grunde nach versicherungspflichtig. Ein "Splitting" daher gar kein Thema. Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen mehr als geringfügigen Angestellten beschäftigen, entfällt - solange - die Versicherungspflicht. Wie sie vorgehen sollen, fragen Sie? Füllen Sie die Fragebogen der Rentenversicherung aus (Sie haben ja bereits in dem vier Stunden älteren Beitrag geschrieben, dass die Rentenversicherung Sie bereits angeschrieben hat), und klären all das, was bei Ihnen der Versicherungspflicht unterliegt und was nicht. Erst wenn die Versicherungspflicht festgestellt wird, erfolgt i.d.R. in einem weitere Schritt die Klärung der Beitragspflicht. zu 2. + 3.) Sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigungen und rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten werden getrennt voneinander betrachten. Das heißt, dass Sie dann auch ggf. in beiden der Versicherungspflicht unterliegen können. - In einer abhängigen Beschäftigung zahlen Sie Beiträge zur Rentenversicherung prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Der Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Anteilen getragen. - In einer rentenversicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Tätigkeit haben Sie die Möglichkeit - wie Schade bereits geschrieben hat - zu wählen zwischen a.) dem Regelbetrag und b.) dem prozentuallen Beitrag (da hier kein Arbeitgeber vorhanden ist, tragen Sie die Beiträge alleine) Die Wahl zwsichen Variante a.) und b.) erfolgt unabhängig davon, ob oder wieviele abhängige Beschäftigung nebenher noch laufen. Wie gesagt: Es wird alles getrennt betrachtet. Einzige Ausnahme: In der Summe ALLER beitragspflichtigen Beschäftigungen/Tätigkeiten, darf die Beitragsbemessungsgrenze* nicht überschritten werden. *Wenn Sie wissen wollen, was oder wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze ist, machen Sie bitte kein neues Thema auf, sondern gehen oben in den Reiter "Lexikon", wo die Fachbegriffe verständlich erklärt werden. Der Wechsel von der Regelbeitragszahlung zur einkommensgerechten Beitragszahlung und umgekehrt kann (nur) für die Zukunft erfolgen. Sie sind auf Ihre erstmalige Entscheidung nicht "festgenagelt". hier nachzulesen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Klugpuperam 25.05.2017 | 14:17
Eins vorneweg: Es ist kühn, ein ernstgemeintes Problem in unmoderierten Zeiträumen (Wochenende oder Feiertage) einzustellen. Das kann nach hinten losgehen. Zum Problem selbst: Um eine (umfassende) Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle werden Sie nicht herumkommen. Machen Sie am besten schnellstmöglich einen Termin und legen Sie die Karten auf den Tisch. Die Berater werden ihr Möglichstes tun, um Ihnen zu helfen. Hinsichtlich der Beiträge haben Sie ein Wahlrecht. Der Regelbeitrag ist quasi die Grundeinstellung. Wenn es besser zu Ihrer Situation passt, können Sie auch die einkommensgerechte Variante wählen. Der Wechsel ist für die Zukunft grundsätzlich möglich. Im Rahmen der Beratung wird man Ihnen Genaueres sagen können.
Angela Meieram 25.05.2017 | 14:37
Ich möchte mich für etwaige Unanehmlichkeiten entschuldigen. Ein neues Thema machte ich auf, weil ich es auch anderen Foren so kenne, in denen der Leser nach Überschriften sucht. Das dieses Forum an Werktagen morderiert ist und es an den tagen angemessener ist, hier eine Frage einzustellen, ist mir ebenfalls nicht bekannt gewesen.keinesfalls war es meine Absicht, etwas zu verkomplizieren oder Ihnen unnötig Arbeit aufzuhalsen. Ich danke Ihnen dennoch für Ihre Mühe und bin froh über so schnelle Antworten, denn mich plagt wirklich die blanke Existenzangst! Also: sorry und vielen Dank!
eosam 25.05.2017 | 14:48
alles gut. Am kommendem Werktag wird sich auch der "Experte" Ihrem Fall annehmen. Und solange dies noch nicht erfolgt ist, können Sie ruhig alles was Sie rentenrechtlich plagt, in ein Thema reinwerfen, da die Beantwortung der Fragen (in diesem Forum) in der Regel nicht allgemein sondern individuell beantwortet werden. Andererseits können Sie auch den Rat von Klugpuper annehmen und mit dem Vordruck V0xx, der Ihnen vermutlich jetzt vorliegt, in einer Beratungsstelle gehen und in einem Vier-Augen-Gespräch sich noch mal alles erklären lassen. Die nächste Beratungsstelle finden Sie oben rechs in der "Beratungsstellensuche" an Hand Ihrer Postleitzahl.
Werner67am 29.05.2017 | 08:31
Ergänzend sei hier noch Folgendes angemerkt: Wenn Sie zwei verschiedene selbständige Tätigkeiten ausüben, von denen die eine versicherungspflichtig ist und die andere nicht, können und müssen die Tätigkeiten getrennt beurteilt werden. Ein solches Aufsplitten der Tätigkeit setzt aber voraus, dass die verschiedenen Tätigkeiten organisatorisch und steuerlich eindeutig voneinander trennbar sind. In dem Fall werden bei einkommensgerechter Zahlung die Beiträge nur aus dem Gewinn der versicherungspflichtigen Tätigkeit berechnet. Sollten die Tätigkeiten jedoch derart ineinander übergehen, dass sie nicht eindeutig trennbar sind, handelt es sich um eine Mischtätigkeit, die nur insgesamt beurteilt werden kann. Für die Beurteilung ist dann maßgebend, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Wenn es sich schwerpunktmäßig um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt, ist die Tätigkeit insgesamt versicherungspflichtig und bei einkommensgerechter Zahlung werden die Beiträge aus dem Gesamtgewinn berechnet. Ein Aufsplitten der Beiträge ist dann nicht möglich.
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