Hallo Anne-Rose,
Ihre Höhe Ihrer Witwenrente wird grundsätzlich aus dem Versicherungskonto Ihres verstorbenen Ehemannes berechnet.
Nur für die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente und sich die daraus ggf. ergebende Kürzung ist Ihr eigenes Einkommen maßgebend.
1. In den ersten drei Monaten (bei Ihnen also bis zum 28.02.2017) erfolgt keine Einkommensanrechnung, die Witwenrente wird also ungekürzt gezahlt.
2. Grundsätzlich ist hierfür Ihr Einkommen des Vorjahres (bei Ihnen ab Beginn der Witwenrente in 2016 also 2015 maßgebend).
3. Sofern jedoch laufend ein Einkommen vorliegt, welches mindestens 10 % geringer ist, so wird das aktuelle laufende Einkommen berücksichtigt.
4. Bei schwankenden Einkommen wird ein Durchschnitt aus 3 Kalendermonaten (bei Ihnen vermutlich November + Dezember 2017 sowie Januar 2018, sofern Ihr Mann noch keine Rente bezogen hat und die Rente somit am 20.11. beginnt) für das laufende Einkommen gebildet.
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_…
5. Ihre Steuerklasse ist für die Berechnung der Witwenrente nicht relevant, da die DRV ein "pauschaliertes" Nettoeinkommen ermittelt . Dazu werden vom Arbeitsentgelt 40 % abgezogen.
6. Übersteigt Ihr so ermitteltes pauschaliertes monatliches Nettoeinkommen den Freibetrag von 803,88 Euro (in den neuen Bundesländern 756,62 Euro) , wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
7. Spätestens zur Rentenanpassung am 01.07.2017 erfolgt dann eine Überprüfung der Einkommensanrechnung (Vorjahr = 2016 + lfd. 2017).
Weitere Infos auch hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio…
Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Arbeitgeber im Vordruck zur Einkommensanrechnung R0665 Ihre monatlichen Bezüge ab November 2016 getrennt angibt.
MfG
zelda