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Experten-Antwort

Studium und Pflichtbeitragszeit/Anrechnung

von Domitian27.11.2015 | 13:45
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Hallo zusammen, sehe ich es richtig, dass Studiumszeiten (Uni/FH) nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weder für (künftige) Alters-, noch für Erwerbsminderungsrenten? Im Versicherungsverlauf werden sie ja dennoch aufgeführt, lediglich in der Wartezeitauskunft wird markiert "Höchstdauer überschritten", nachdem offenbar 6 Jahre überschritten wurden (Schule+Studium zusammen). Wenn nun neben Studiumszeit noch gleichzeitige Pflichtbeitragszeiten liegen (aus einer stud. Beschäftigung; geringfügig oder nicht), dann ist im vorliegenden Fall NUR die Pflichtbeitragszeit gespeichert worden im Versicherungsverlauf. Die DRV frägt nun nach der zeitlichen Belastung von Studium und Nebenjob. Warum überhaupt? Wird das Entgelt des Nebenjobs überhaupt berücksichtigt, wenn die Zeit als Anrechnungszeit gilt? Falls sie das nicht ist (weil mehr Zeit für den Nebenjob aufgewendet wurde als fürs Studium, z.B. bei Aufgabe desselben), kann sich das nachteilig auf die Rentenhöhe auswirken, wenn z.B. der Verdienst niedriger war als der spätere persönliche Durchschnittsverdienst? Vielen Dank im voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Domitian,

Zeiten der Hochschulausbildung werden auch weiterhin noch als Anrechnungszeit berücksichtigt, soweit die Höchstdauer von 8 Jahren an Ausbildungsanrechnungszeiten insgesamt nicht überschritten wird. Allerdings erhalten diese Antrechnungszeiten keinen eigenen Wert mehr. Das heißt, sie wirken sich nicht mehr unmittelbar rentensteigernd aus. Für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren können diese Zeiten herangezogen werden.

Wird neben einer Ausbildungsanrechnungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird die Anrechnungszeit nur berücksichtigt, wenn der zeitliche Aufwand für die Ausbildung überwiegt.

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2 Antworten

****am 27.11.2015 | 14:43
Hallo Domitian, die DRV will prüfen ob die Zeiten des Schulbesuchs/Studiums weiterhin als AZ anerkannt werden können gem. § 58 Abs. 4a SGB 6. Falls weiterhin eine AZ anerkannt wird, wird aus der daneben liegenden Beitragszeit eine beitragsgeminderte Zeit gem. §54 Abs. 3 SGB 6. Je nach Ergebnis der Prüfung verändert sich anschließend die Grundbewertung §72 SGB 6, die Vergleichsbewertung § 73 SGB 6 und dadurch die Gesamtleistungsbewertung gem. § 71 und begrenzte Gesamtleistungsbewertung gem. §74 SGB 6. Wie sich das auf deine persönliche Rentenberechnung auswirkt kann ich so nicht sagen, lass dich überraschen.
Domitianam 29.11.2015 | 10:19
Hallo, soweit ich das verstehe, kann es für den Versicherten nicht von Nachteil sein, wenn die entsprechende Zeit weiterhin als Anrechnungszeit gilt bzw. dann als beitragsgeminderte Zeit - diese zeichnen sich doch dadurch aus, dass quasi immer der günstigere Fall gilt: entweder reine Anrechnungszeit, ohne dass der parallele Verdienst einen Durchschnitt nach unten ziehen würde, oder aber als normale Beitragszeit. Allerdings wird eine Hochschulausbildung ja prinzipiell nicht mehr als Anrechnungszeit gewertet. Aber vielleicht ging es ja auch nur um eine Berücksichtigung als Wartezeit. Viele Grüße
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