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Experten-Antwort

SV-Abkommen zwischen der EU mit der Schweiz

von SV-Abkommensbetroffener25.02.2018 | 05:32
433 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, folgender Sachverhalt: -Regelaltersrente ist beantragt. -Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina -alleiniger Wohnsitz liegt in der Schweiz -es wurden keine Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegt -sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz sind jeweils weit mehr als 60 Monate Versicherungszeit zurückgelegt worden. Meine Frage: Findet das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz Anwendung? Wird vom deutschen Versicherungsträger sowohl eine innerstaatliche als auch eine zwischenstaatliche Rentenberechnung mit den schweizerischen Zeiten vorgenommen? Vielen Dank für ihre Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, SV-Abkommensbetroffener,

wir können uns nur den beiden vorliegenden Beiträgen anschließen. Eine innerstaatliche/zwischenstaatliche Berechnung wird in Ihrem Falle nicht angewendet.

Sie haben die Möglichkeit sich diesbezüglich beraten zu lassen, auch wenn Sie in der Schweiz leben. Es besteht die Möglichkeit mit der DRV Bayern Süd, DRV Baden-Württemberg bei einem zwischenstaatlichen Sprechtag weitere Informationen über Anwendung EU-Recht bzw. Sozialversicherungsabkommen zu erhalten. Nähere Informationen über Termine und Beratungsorte erhalten Sie von den genannten Stellen. Ferner können Sie auch über die Internetseiten der genannten Stellen und deren Servicetelefone Informationen abrufen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Fastrentneram 25.02.2018 | 08:29
Nein! Als Drittstaatenangehöriger müssen Sie mindestens in zwei EU-Mitgliedstaaten Versicherungszeiten erworben haben. Die Schweiz zählt hier nicht als EU-Mitgliedstaat. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5…
Jonnyam 25.02.2018 | 11:10
Nein, ohne Annahme der schweizerischen Staatsangehörigkeit findet die besondere Drittstaatsangehörigen-Verordnung Nr. 1231/2010 der EU keine Anwendung. Deshalb ist auch eine Zusammenrechnung ausgeschlossen. Da gibt es nur eine Möglichkeit: Die Verordnung wird explizit durch die Schweiz im Verhältnis zur EU im Freizügigkeitsabkommen angenommen. Wie die Aussichten sind, können Sie sicherlich gut ebenso gut beurteilen wie ich als Berner Oberländer
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