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Experten-Antwort

Tagesmutter & Rente

von Tan.25.08.2017 | 18:30
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, eine Dame arbeitet schon seit fast 10 Jahren als selbständige Tagesmutter. Sie hat das nicht bei der Rentenversicherung gemeldet und auch keine Rentenbeiträge gezahlt! Erst kürzlich hat sie nämlich erfahren das sie das eigentlich hätte tun müssen! Natürlich macht sie sich jetzt großen Sorgen! Fragen: 1) Mit welcher Strafe muss sie rechnen? 2) Muss sie für die komplette Zeit (fast 10 Jahre) nachzahlen? 3) Wie hoch sind die Beiträge bzw. mit welchem Nachzahlungsbetrag muss sie rechnen? 4) Was könnte passieren, wenn sie sich einfach weiterhin nicht meldet? Danke für jeden Tipp / HILFE LG, Tan.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tan,

aufgrund § 190a SGB VI sind grundsätzlich alle selbständig Tätigen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen, meldepflichtig.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 SGB VI eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit KANN prinzipiell mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

Soweit rückwirkend die Versicherungspflicht als selbständig Tätige festgestellt wird, werden die Beiträge regelmäßig für einen Zeitraum von 4 Kalenderjahren (regelmäßige Verjährungsfrist nach § 25 Abs.1 S. 1 SGB IV) nachgefordert. Im Falle der vorsätzlichen Vorenthaltung von Beiträgen können die Beiträge aber auch für einen Zeitraum von max. 30 Kalenderjahren nachgefordert werden (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Hinzu kämen noch entsprechende Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV).

Wie hoch die Beiträge hierbei im einzelnen sind, hängt letztlich entscheidend von der gewählten Beitragshöhe ab (einkommensgerechte Beiträge, Regelbeitrag, ggf. halber Regelbeitrag).

Aus meiner Sicht sollte die Tagesmutter daher umgehend Kontakt mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufnehmen, um hier die entsprechende Meldung nachzuholen und sich individuell über alles weitere beraten zu lassen.

Eine weiterhin unterlassene Meldung würde die Sachlage letztlich nur verschärfen und erfahrungsgemäß spätestens im Leistungsfall zu einem „bösen Erwachen“ führen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Tannam 25.08.2017 | 18:43
T.am 28.08.2017 | 09:09
?
Deutsche Rentenversicherung
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