Hallo Tan,
aufgrund § 190a SGB VI sind grundsätzlich alle selbständig Tätigen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen, meldepflichtig.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 SGB VI eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit KANN prinzipiell mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.
Soweit rückwirkend die Versicherungspflicht als selbständig Tätige festgestellt wird, werden die Beiträge regelmäßig für einen Zeitraum von 4 Kalenderjahren (regelmäßige Verjährungsfrist nach § 25 Abs.1 S. 1 SGB IV) nachgefordert. Im Falle der vorsätzlichen Vorenthaltung von Beiträgen können die Beiträge aber auch für einen Zeitraum von max. 30 Kalenderjahren nachgefordert werden (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Hinzu kämen noch entsprechende Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV).
Wie hoch die Beiträge hierbei im einzelnen sind, hängt letztlich entscheidend von der gewählten Beitragshöhe ab (einkommensgerechte Beiträge, Regelbeitrag, ggf. halber Regelbeitrag).
Aus meiner Sicht sollte die Tagesmutter daher umgehend Kontakt mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufnehmen, um hier die entsprechende Meldung nachzuholen und sich individuell über alles weitere beraten zu lassen.
Eine weiterhin unterlassene Meldung würde die Sachlage letztlich nur verschärfen und erfahrungsgemäß spätestens im Leistungsfall zu einem „bösen Erwachen“ führen.