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Experten-Antwort

Teilhabe zur Maßnahme am Arbeitsleben/ AHB

von Charlotte30.09.2013 | 13:40
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4 Antworten

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Sehr geehrte Experten, ich nehme derzeit an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, Kostenträger ist die DRV Bund. In den letzten 2 Wochen hat sich herausgestellt, dass ich demnächst operiert werden muss und der Arzt hat mit mir bereits auch die Möglichkeit einer Anschlussheilbehandlung besprochen, die im Krankenhaus beantragt wird. Mich interessiert. Wer entscheidet über diese Anschlussheilbehandlung: - der Medizinische Dienst der DRV Bund oder - der örtl. Rehaberater? Ferner: Muss ich dem Sozialdienst im Krankenhaus mitteilen, dass ich einen Rehaberater habe? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Charlotte

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sofern eine Anschlussheilbehandlung nötig ist, entscheidet ebenfalls die DRV Bund über den Antrag.

Der Sozialdienst wird den Antrag direkt an die DRV Bund weiterleiten.

Bzgl. Ihrer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben sollten Sie Ihren zuständigen Reha-Fachberater über die geplante OP und die anschl. AHB informieren.

Sofern die Unterbrechung Ihrer Maßnahme nicht länger als 6 Wochen dauert, erhalten Sie weiterhin Übergangsgeld durch die DRV Bund.

Sollte die Unterbrechung länger als 6 Wochen andauern, besteht evtl. nach Ablauf der 6 Wochen Anspruch auf Krankengeld.

Bei längerer Unterbrechung bzw. wenn nicht absehbar ist, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben fortgeführt werden kann, kommt es evtl. zu einem Abbruch der Maßnahme.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich mit Ihrem Fachberater in Verbindung zu setzen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ob nach Ablauf der 6 Wochen bei fortdauernder Anschlussheilbehandlung ein weiterer Anspruch auf Übergangsgeld besteht hängt von Ihren individuellen Verhältnissen ab.

Die Prüfung kann nur über den zuständigen Träger ( hier DRV Bund erfolgen )

Nach Ablauf der 6 Wochen erfolgt in jedem Fall eine Prüfung, ob aufgrund der AHB-Maßnahme Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

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2 Antworten

Charlotteam 30.09.2013 | 15:03
Sehr geehrte Experten, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde meinen Rehaberater nach dem endgültigen Aufklärungsgespräch beim Arzt informieren. Doch noch eine Frage vorab: Ich bin selbständig tätig gewesen und habe Pflichtbeiträge zur DRV Bund geleistet. Wenn ich nun nach der Operation an einer AHB teilnehme und meine gesamte Unterbrechung der Maßnahme länger als 6 Wochen dauert, während ich mich noch in der AHB befinde, dann erhalte ich doch Übergangsgeld (und nicht Krankengeld), oder ?? Ferner wird es möglicherweise keinen nahtlosen Anschluss vom Krankenhausaufenthalt in die AHB geben: In diesem Zeitraum werde ich dann Krankengeld aus einem privaten Krankengeldzusatztarif beziehen, weil Selbständige erst ab der 7. Woche AU einen Anspruch auf Krankengeld haben ...., oder? Letztendlich bedeutet dies, dass es in dem oben geschilderten Fall möglicherweise zu 2 verschiedenen Arten von Übergangsgeld kommt: 1. Das Übergangsgeld, dass während der ersten 6 Wochen der Unterbrechung der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird. und 2. Das Übergangsgeld, dass während der AHB gezahlt wird, die über den 6-Wochen Unterbrechungs-Zeitraum der Maßnahme zur Teilhabe aA hinausgeht....? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Charlotte
Charlotteam 30.09.2013 | 15:03
Sehr geehrte Experten, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde meinen Rehaberater nach dem endgültigen Aufklärungsgespräch beim Arzt informieren. Doch noch eine Frage vorab: Ich bin selbständig tätig gewesen und habe Pflichtbeiträge zur DRV Bund geleistet. Wenn ich nun nach der Operation an einer AHB teilnehme und meine gesamte Unterbrechung der Maßnahme länger als 6 Wochen dauert, während ich mich noch in der AHB befinde, dann erhalte ich doch Übergangsgeld (und nicht Krankengeld), oder ?? Ferner wird es möglicherweise keinen nahtlosen Anschluss vom Krankenhausaufenthalt in die AHB geben: In diesem Zeitraum werde ich dann Krankengeld aus einem privaten Krankengeldzusatztarif beziehen, weil Selbständige erst ab der 7. Woche AU einen Anspruch auf Krankengeld haben ...., oder? Letztendlich bedeutet dies, dass es in dem oben geschilderten Fall möglicherweise zu 2 verschiedenen Arten von Übergangsgeld kommt: 1. Das Übergangsgeld, dass während der ersten 6 Wochen der Unterbrechung der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird. und 2. Das Übergangsgeld, dass während der AHB gezahlt wird, die über den 6-Wochen Unterbrechungs-Zeitraum der Maßnahme zur Teilhabe aA hinausgeht....? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Charlotte
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