Hallo Jana102,
dem Beitrag von "Feli" kann ich zustimmen.
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Hallo Jana102,
dem Beitrag von "Feli" kann ich zustimmen.
Hallo Daniel,
es ist richtig, dass eine Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit für höchstens zwei Monate rückwirkend abgegeben werden kann.
Wenn Sie jedoch das Kind überwiegend erzogen haben, wird die Kindererziehungszeit nicht der Mutter, sondern Ihnen zugeordnet (auch rückwirkend). Die Rentenversicherung hat einen speziellen Vordruck für die Beantragung von Kindererziehungszeiten, in welchem Sie und die Mutter angeben können, wer das Kind überwiegenden erzogen hat.
Hier ein Link zu dem Antragsformular:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0800.html
Sie können den Antrag auch bei einer Beratungsstelle der DRV, einem Versichertenberater oder auf dem Versicherungsamt Ihrer Gemeinde aufnehmen lassen.
Zu Ihrer dritten Frage:
Für die Zuordnung der Erziehungszeiten spielt es keine Rolle, in welcher Höhe Sie Teilzeitarbeit leisten und oder ob diese auf der Grundlage des Elternzeitgesetzes basiert. Maßgeblich ist ausschließlich, dass Sie das Kind überwiegend erzogen haben.
Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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