Hallo Tiger,
vielen Dank an Kaiser und co für die bisherigen konstruktiven Beiträge...
Hat der Versicherte ein Kind i.S. des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 Einkommensteuergesetzes (EStG), so ist das Übergangsgeld in Höhe von 75 Prozent der Berechnungsgrundlage zu zahlen.
Kinder bis zum 25. Lebensjahr führen nur zu einem erhöhten Übergangsgeldanspruch, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Es ist nicht erforderlich, dass das (leibliche) Kind im Haushalt des Versicherten lebt.