Hallo Klara63,
falls noch nicht geschehen sollten Sie den Rehabilitationsträger bitten, die Berechnung des Übergangsgeldes aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage für die Zeit der beruflichen Rehabilitationsleistung zu überprüfen.
Wurden die Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger z.B. der Agentur für Arbeit vollständig befriedigt ist eine eventuell bestehender Nachzahlungsanspruch an sie auszuzahlen.
Bei weitergehenden konkreten Fragen in Ihrer Angelegenheit empfehlen ich Ihnen direkt Kontakt mit dem Träger der Rehabilitationsleistung aufzunehmen.