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Überprüfungsantrag EM-Rente

von herbie05.03.2007 | 09:13
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Forumsteilnehmer und Experten, ich möchte gerne nochmal das Thema über den Überprüfungsantrag der EM-Rente aufgreifen. Für die, die den Beitrag nicht gelesen haben, nachfolgend eine kurze Erklärung. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) festgestellt, dass auf die EM-Rente bis zum Alter von 60 J., kein Abschlag angewendet werden darf. Einerseits würde ich diesen Antrag gerne stellen, andererseits befürchte ich eventuelle Benachteiligungen bei anstehenden Verlängerungsanträgen. Vielleicht fallen dadurch zukünftige Beratungsgespräche auch nicht unbedingt wohlwollend aus. Wie ist denn Eure Meinung dazu? Läßt man lieber die Finger davon, um sich nicht unbeliebt zu machen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der 4. Senat des BSG hat im Rahmen der von Ihnen zitierten Entscheidung konkret den Passus § 77 II Satz 3 SGB VI isoliert beurteilt und dabei die Auffassung vertreten, dass dahingehend Abschläge für Bezugszeiten einer EM Rente vor dem 60. Lebensjahr nicht in Betracht kommen.

Dies wäre, so die BSG Begründung nur dann anders, wenn es dafür besondere, im Gesetz ausdrücklich ausgestaltete und verfassungsgemäße Gründe ausdrücklich erlauben."

Dies sei eben gerade wegen § 77 II Satz 3 SGB VI für Bezugszeiten vor 60 nicht der Fall.

Die Deutsche Rentenversicherung vertritt in dieser Sache eine andere Rechtsauffassung („Gewaltenteilung“), zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang des § 77 SGB VI eine andere Interpretation des § 77 II Satz 3 SGB VI ergibt - zudem auch seit 2001 stufenweise die Bewertung der Zurechnungszeit verbessert wurde (demnach bei einem Durchschnitts-EM-Rentner mit 55 trotz der 10,8 % Abschlag de facto dann nur ein Abschlag von 3,3 % bleibt)

Zudem ist anzumerken, dass im besagten BSG Verfahren die Verfassungswidrigkeit der Regelung "Zulässigkeit der Abschläge für Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr" nicht geprüft wurde, deshalb auch diesbezüglich keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte.

Details hierzu nun näher auszuführen, würden den Umfang dieses Forums sprengen, weshalb lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Deutsche Rentenversicherung zur Klärung dieser Frage derzeit mehrere Musterstreitverfahren – u.a. auch in Zusammenarbeit mit dem Sozialverband Deutschland - führt.

Sowohl über einen Widerspruch als auch über einen Überprüfungsantrag kann deshalb bis zum Abschluss dieser Verfahren nicht entschieden werden - was aber nicht bedeutet, dass Sie keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen sollen.

Noch haben Sie dazu per Gesetz die Möglichkeit - es ist indes geplant, diese Überprüfungsmöglichkeit durch das RV Altersgrenzenanpassungsgesetz aufzuheben.

Ob Sie im Falle einer aus Ihrer Sicht obsiegenden Entscheidung dann auch mit einem Überprüfungsantrag (der angefochtene Bescheid war indes bereits bestandskräftig) in den Genuß einer abschlagsfreien Rente kommen sollte momentan (schon gar nicht online) nicht beurteilt werden.

MfG

2 Antworten

megmanam 05.03.2007 | 09:53
Natürlich sollte man das tun , ich wüsste nicht warum ich bei meiner berechtigten Rente vor jemanden buckeln sollte
Asterixam 05.03.2007 | 10:43
Ich möchte Sie beruhigen. Ich habe mit den Sachbearbeitern nur gute Erfahrungen gemacht und hatte sogar den Eindruck, dass mein vorgetragener Standpunkt auf viel Verständnis stiess. Mein Rat: Ja nie buckeln. Leider wurden viele ( auch ich ) noch so erzogen. Ich habe dies mit Erfolg abgelegt. Ich verweise aber auch nochmals auf meine Hinweise im Forum der letzten Tage. Bis jetzt hat sich jede Briefmarke und jede Faxgebühr gelohnt.
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