Der 4. Senat des BSG hat im Rahmen der von Ihnen zitierten Entscheidung konkret den Passus § 77 II Satz 3 SGB VI isoliert beurteilt und dabei die Auffassung vertreten, dass dahingehend Abschläge für Bezugszeiten einer EM Rente vor dem 60. Lebensjahr nicht in Betracht kommen.
Dies wäre, so die BSG Begründung nur dann anders, wenn es dafür besondere, im Gesetz ausdrücklich ausgestaltete und verfassungsgemäße Gründe ausdrücklich erlauben."
Dies sei eben gerade wegen § 77 II Satz 3 SGB VI für Bezugszeiten vor 60 nicht der Fall.
Die Deutsche Rentenversicherung vertritt in dieser Sache eine andere Rechtsauffassung („Gewaltenteilung“), zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang des § 77 SGB VI eine andere Interpretation des § 77 II Satz 3 SGB VI ergibt - zudem auch seit 2001 stufenweise die Bewertung der Zurechnungszeit verbessert wurde (demnach bei einem Durchschnitts-EM-Rentner mit 55 trotz der 10,8 % Abschlag de facto dann nur ein Abschlag von 3,3 % bleibt)
Zudem ist anzumerken, dass im besagten BSG Verfahren die Verfassungswidrigkeit der Regelung "Zulässigkeit der Abschläge für Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr" nicht geprüft wurde, deshalb auch diesbezüglich keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte.
Details hierzu nun näher auszuführen, würden den Umfang dieses Forums sprengen, weshalb lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Deutsche Rentenversicherung zur Klärung dieser Frage derzeit mehrere Musterstreitverfahren – u.a. auch in Zusammenarbeit mit dem Sozialverband Deutschland - führt.
Sowohl über einen Widerspruch als auch über einen Überprüfungsantrag kann deshalb bis zum Abschluss dieser Verfahren nicht entschieden werden - was aber nicht bedeutet, dass Sie keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen sollen.
Noch haben Sie dazu per Gesetz die Möglichkeit - es ist indes geplant, diese Überprüfungsmöglichkeit durch das RV Altersgrenzenanpassungsgesetz aufzuheben.
Ob Sie im Falle einer aus Ihrer Sicht obsiegenden Entscheidung dann auch mit einem Überprüfungsantrag (der angefochtene Bescheid war indes bereits bestandskräftig) in den Genuß einer abschlagsfreien Rente kommen sollte momentan (schon gar nicht online) nicht beurteilt werden.
MfG