Hallo Andy,
die Frage im Vordruck R0240 ist für den Beginn der Regelaltersrente wichtig und muss daher beantwortet werden. Die Regelaltersgrenze wird bei Vorliegen von Vertrauensschutzes bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht und nicht erst, nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 5 Monaten (Geburtsjahr 1951).
Versicherte, die bis zum 31.12.1954 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung erfasst, wenn sie vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI).
Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist erforderlich, dass am Stichtag 01.01.2007 eine wirksame Altersteilzeitarbeitsvereinbarung im Sinne des AltTZG bestanden hat.
In Ihrem Fall wurde zwar vor dem 01.01.2007 eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit getroffen, jedoch bestand diese nicht am 01.01.2007, da das Beschäftigungsverhältnis bereits im Juni 2006 beendet wurde.
Ihre Regelaltersrente beginnt also erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 5 Monaten.
Der Vordruck R0240 hat in Ihren Fall keine Auswirkungen auf eventuelle Rentenabschläge. Eine Regelaltersrente kann nie vorzeitig in Anspruch genommen werden und dementsprechend können keine neuen Abschläge entstehen. Die in der Rente wegen voller Erwerbsminderung enthaltenen Abschläge bleiben jedoch auch bei der Regelaltersrente bestehen.
Mit freundlichen Grüßen