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Experten-Antwort

Umstellung EMR auf Altersrente

von Andy06.01.2016 | 13:55
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 1951 und beziehe seit 01.02.2008 eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente. Nun wurde mir ein verkürzter Antrag zwecks Umstellung auf die Regelaltersrente zugesandt. Dem Antrag lag Vordruck R0240 bei wo ich ankreuzen muß (geboren vor 1955), ob ich vor dem 01.01.2007 einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben habe. Ich hatte 12/2003 einen Altersteilzeitvertrag (Vertrauensschutz) mit meinem Arbeitgeber geschlossen (Beginn 04.2009), bin jedoch aus gesundheitlichen Gründen 06/2006 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Hat dieser Fragebogen (Vordruck R0240) bei mir überhaupt eine Bedeutung bzw. Auswirkungen auf meine Altersrente? Vielen Dank vorab

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andy,

die Frage im Vordruck R0240 ist für den Beginn der Regelaltersrente wichtig und muss daher beantwortet werden. Die Regelaltersgrenze wird bei Vorliegen von Vertrauensschutzes bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht und nicht erst, nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 5 Monaten (Geburtsjahr 1951).

Versicherte, die bis zum 31.12.1954 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung erfasst, wenn sie vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI).

Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist erforderlich, dass am Stichtag 01.01.2007 eine wirksame Altersteilzeitarbeitsvereinbarung im Sinne des AltTZG bestanden hat.

In Ihrem Fall wurde zwar vor dem 01.01.2007 eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit getroffen, jedoch bestand diese nicht am 01.01.2007, da das Beschäftigungsverhältnis bereits im Juni 2006 beendet wurde.

Ihre Regelaltersrente beginnt also erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 5 Monaten.

Der Vordruck R0240 hat in Ihren Fall keine Auswirkungen auf eventuelle Rentenabschläge. Eine Regelaltersrente kann nie vorzeitig in Anspruch genommen werden und dementsprechend können keine neuen Abschläge entstehen. Die in der Rente wegen voller Erwerbsminderung enthaltenen Abschläge bleiben jedoch auch bei der Regelaltersrente bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo =//=,

im ersten Satz meiner Antwort habe ich darauf hingewiesen, dass der Vordruck auszufüllen ist.

Im folgenden wurde darauf hingewiesen, dass der Vertrauensschutz in diesem Fall nicht vorliegt.

Maßgebend sind die Verhältnisse am 01.01.2007. An diesem Tag bestand aber kein Beschäftigungsverhältnis mehr und damit auch kein Altersteilzeitvertrag.

Ihre Aussage, dass die Altersteilzeit gar nicht aufgenommen werden muss und trotzdem Vertrauensschutz besteht, ist grundsätzlich richtig.

Dies trifft aber nur zu, wenn die Vereinbarung über Altersteilzeit vor dem 01.01.2007 getroffen wurde, am 01.01.2007 noch bestand und die Altersteilzeit dann in der Zukunft nicht angetreten wurde.

Dies ist hier nicht der Fall.

Mit freundlichen Grüßen

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5 Antworten

****am 06.01.2016 | 14:32
Hallo Andy, mit der Vertrauensschutzprüfung soll geprüft werden ob gem. §235 SGB 6 die Regelaltersrente ggf. schon ab der Vollendung des 65 Lj. zusteht oder erst ab 65 + 5 Monate. So könnten sie u. U. schon 5 Monate früher unbegrenzt hinzuverdienen neben der "Regelaltersrente".
Andyam 06.01.2016 | 21:29
vielen Dank schon mal vorab. Auf die Höhe der umgewandelten Rente oder auf irgendwelche Abschläge hat dieser Fragebogen aber keinen Einfluß?
Andyam 07.01.2016 | 11:14
vielen herzlichen Dank für die wirklich schnelle und umfassende Hilfe.
=//=am 08.01.2016 | 13:42
Da bin ich mir gar nicht so icher. Erläuterung zu § 235 SGB VI: Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist die Vereinbarung von Altersteilzeit am Stichtag 01.01.2007. Es sollte natürlich ein schriftlicher Nachweis vorliegen. Die Vereinbarung muss am Stichtag vorhanden sein; d.h., sie muss spätestens im Verlauf des 31.12.2006 erfolgt sein. Entscheidend ist die Vereinbarung an diesem Tag; Vertrauensschutz besteht daher auch dann, wenn die ATZ erst später beginnt. Ebenso ist es unbeachtlich, wenn sich der Beginn oder das Ende der zunächst vereinbarten ATZ verschiebt ODER DIE VEREINBARTE ATZ GAR NICHT AUFGENOMMEN WIRD. Ich halte es daher schon für erforderlich, den Vordruck R0240 auszufüllen und natürlich - sofern noch vorhanden - den ATZ-Vertrag in Kopie mitzusenden. Dann soll die zuständige DRV über den Vertrauensschutz entscheiden. Ich lasse mich auch gerne eines Besseren belehren... :-i) Die
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