Mit Vollendung des 60. Lebensjahres kann die Rente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt werden. Diese wäre dann ohne Abschlag, wenn die Schwerbehinderung bereits zum 16.11.2000 vorgelegen hätte. In diesem Fall ist es unbedingt zu empfehlen, den Umwandlungsantrag rechtzeitig zu stellen.
Ist obengenannter Vertrauensschutz nicht gegeben, ist die Altersrente ebenfalls mit einem Abschlag von 10,8 % belastet.
Aufgrund der Besitzschutzregelung kann die Altersrente nicht geringer als die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung werden. Damit kann die Rente im günstigsten Fall nur höher werden.