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Umwandlung erwerbsminderungsrente in Altersrente

von wown05.11.2008 | 20:26
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12 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit 01.02.2006 eine volle Erwerbsminderungsrente. Nun werde ich am 29.12.2008 60. Jahre alt. Da ich seit Juni 2005 schwerbehindert (70 GdB) bin, denke ich, dass meine Rente in eine Altersrente umgewandelt werden kann. Auf die Wartezeit werden bisher 446 Monate angerechnet. Die Erwerbsminderungsrente wird mit einem Abschlag in Höhe von 10,8 % gezahlt. Ist der Abschlag bei der Altersrente für Schwerbehinderte in meinem Fall geringer? Das würde ich gerne wissen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres kann die Rente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt werden. Diese wäre dann ohne Abschlag, wenn die Schwerbehinderung bereits zum 16.11.2000 vorgelegen hätte. In diesem Fall ist es unbedingt zu empfehlen, den Umwandlungsantrag rechtzeitig zu stellen.

Ist obengenannter Vertrauensschutz nicht gegeben, ist die Altersrente ebenfalls mit einem Abschlag von 10,8 % belastet.

Aufgrund der Besitzschutzregelung kann die Altersrente nicht geringer als die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung werden. Damit kann die Rente im günstigsten Fall nur höher werden.

11 Antworten

Schiko.am 05.11.2008 | 20:46
Altersrente für schwerbehinderung mit 60 jahren und ebenfalls 10,8% abschlag möglich. Und mit 63 abschlagsfrei, dann brauchen andere nicht mehr nachgackern. MfG.
JoJoam 05.11.2008 | 21:37
Warum denn so feindselig; es hat doch gar keiner irgendwas gesagt? Nur: abschlagsfrei bei 63 Jahren, bei einer EM-Rente mit Abschlag. Wie soll denn das gehen? JoJo
-_-am 05.11.2008 | 21:40
Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Lesen Sie dazu § 77 Abs. 3 SGB 6. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__77.html Nur in sehr seltenen Fällen ergibt sich eine höhere Altersrente, als die bisher bezogene Rente wegen Erwerbsminderung (z. B. wenn noch weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen sind, die zu über die Bewertung der Zurechnungszeit hinausgehenden zusätzlichen Entgeltpunkten führen), auch weil sich die Bewertung von Zeiten bei einem späteren Rentenbeginn allenfalls verschlechtert. Die an die Rente wegen Erwerbsminderung anschließende Regelaltersrente wird von Amts wegen gewährt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt (Besitzschutzrente). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__88.html Im Normalfall lohnt sich daher die Mühe eines Antrags auf Altersrente nicht. Es würde zwar Altersrente gezahlt, jedoch der gleiche Betrag wie bisher.
Schiko.am 05.11.2008 | 21:53
Ja ja, Jo Jo, sie meinte ich ja nicht, galt ja auch nicht für die frage von wown, die es betrifft verstehen dies schon. Mit 63 meinte ich ja auch nicht die erwerbsmiinder- ungsrente sondern den um- stieg mit 50% auf die schwer behindertenrente. MfG. MfG.
-_-am 05.11.2008 | 21:59
"Und mit 63 abschlagsfrei, ..." Davon träumen sicher noch manche Rentner!
Schiko.am 05.11.2008 | 22:26
Nachgackern war nicht angebracht. entschuldigung jo. jo, die berichtigung ist be- rechtigt. Natürlich, bei umstieg auf rente schwerbehinderung bleiben die 10,8% auch mit 63 jahren erhalten. Wie in der politik, schnell- schüße bringen nichts. MfG.
-_-am 05.11.2008 | 23:11
Sie werden mir aber wohl kaum untersagen können, Ihre falsche Auskunft an den Fragesteller durch entsprechende Teilnahme an diesem öffentlichen Forum zu kommentieren und die Entbehrlichkeit des erwogenen Antrags auch zu begründen.
Schiko.am 06.11.2008 | 07:58
Sie haben ja recht. MfG.
wownam 06.11.2008 | 13:25
Frage an den Experten! Ich habe Ihre Antwort nicht ganz verstanden? Ich bin erst seit Juli 2005 schwerbehindert. Gilt dann auch schon der Abschlag in Höhe von 10,8 %? Oder gibt es hier gewisse Übergänge? Danke wown.
Rosannaam 06.11.2008 | 13:35
Ja, den Abschlag von 10,8 % haben Sie leider. Für die Vertrauensschutzregelung (kein Abschlag beim 60. Lebensjahr) MUSSTE am 16.11.2000 eine Schwerbehinderung von mind. 50 % vorliegen.
-_-am 10.11.2008 | 22:06
Er/Sie ist aber erst ... "seit Juni 2005 schwerbehindert (70 GdB)"... und hat daher 10,8% Abschläge. Die hat er/sie auch bei der EM-Rente, möglicherweise sogar etwas weniger (seit 01.02.2006 EM-Rente, 60 Jahre am 29.12.2008), womit sich der Antrag vermutlich erübrigen dürfte und die von Amts wegen zu gewährende Regelaltersrente abgewartet werden kann.
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