Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie einen Teilzeitarbeitsplatz-entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit-mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.