Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen, dass durch Leistungen zur Teilhabe entweder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann (soweit diese erheblich gefährdet ist), eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung oder eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann (soweit diese bereits gemindert ist) oder zumindest der Arbeitsplatz erhalten werden kann (soweit die Erwerbsfähigkeit teilweise gemindert ist und keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung besteht).
Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass schon vor dem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits eine Erwerbsminderung festgestellt wurde (evtl. nach medizinischer Reha?) und es sich dabei wohl um eine volle Erwerbsminderung handelt.
Allein das Vorliegen von voller Erwerbsminderung führt jedoch noch nicht grundsätzlich zum Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe; allerdings muss zumindest eine Erfolgsaussicht dahingehend bestehen, als durch die Leistung zur Teilhabe eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erfolgen kann.
Wir empfehlen Ihnen zunächst die bereits beantragte Akteneinsicht in Anspruch zu nehmen, damit Sie nachvollziehen können, worauf sich die Feststellung der vollen Erwerbsminderung stützt. Sofern Sie zu den dort genannten gesundheitlichen Einschränkungen und den Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit eine andere Einschätzung haben, sollten Sie das in Ihrer Widerspruchsbegründung entsprechend vermerken.