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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung

von Matze01.07.2015 | 11:01
925 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experte, die Urlaubsabgeltung ist sozialversicherungspflichtig. Aber meine Frage war, ob ich wenn ich jetzt eine Altersrente beziehe davon Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Urlaubsabgeltung ist für letztes Jahr. Fließt dieses Geld in meine Rentenberechnung mit ein und gibt es dafür eine gesetzliche Bestimmung. Lg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Matze,

da Sozialversicherungspflicht vorliegt entsteht auch eine Beitragspflicht.

Ob die Beiträge sich bei Ihrer Altersrente auswirken hängt davon ab, wie Sie sich bei Rentenantragstellung entschieden haben.

Haben Sie im Rentenantrag die Hochrechnung der letzten 3 Entgeltmonate aus dem Schnitt der zuvorliegenden 12 Entgeltmonate gewählt, damit die Rentenzahlung zügig abgewickelt werden konnte, dann wirkt sich diese Beitragszahlung für Ihre Altersrente nicht aus (erst bei einer Folgerente, z.B. Witwenrente).

In diesem Fall haben Sie die Hochrechnung unter Berücksichtigung des 12 Monats-Durchschnitts inklusive des Urlaubsgeldes des vorherigen Jahres erhalten.

Haben Sie sich jedoch im Rentenantrag für die Berücksichtigung des tatsächlich bis zum Rentenbeginn erzielten Entgeltes entschieden, so musste dies vom Arbeitgeber bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses übermittelt werden und die Rentenberechnung konnte erst deutlich verspätet mit einer Rentennachzahlung erfolgen, dann wird diese Einmalzahlung durch eine erneute Berechnung Ihrer Altersrente berücksichtigt.

Sie können bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nachfragen, welche Berechnungsweise von Ihnen im Antrag angegeben wurde.

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1 Antworten

SaschaKam 01.07.2015 | 15:20
"Hat bei Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts nach dem 31.3. das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, dann können von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden." => Sofern das Arbeitsverhältnis bereit in 2014 geendet hat und die Urlaubsabgeltung erst nach dem 31.03.2015 gezahlt wurde, so fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an!
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