Hallo Matze,
da Sozialversicherungspflicht vorliegt entsteht auch eine Beitragspflicht.
Ob die Beiträge sich bei Ihrer Altersrente auswirken hängt davon ab, wie Sie sich bei Rentenantragstellung entschieden haben.
Haben Sie im Rentenantrag die Hochrechnung der letzten 3 Entgeltmonate aus dem Schnitt der zuvorliegenden 12 Entgeltmonate gewählt, damit die Rentenzahlung zügig abgewickelt werden konnte, dann wirkt sich diese Beitragszahlung für Ihre Altersrente nicht aus (erst bei einer Folgerente, z.B. Witwenrente).
In diesem Fall haben Sie die Hochrechnung unter Berücksichtigung des 12 Monats-Durchschnitts inklusive des Urlaubsgeldes des vorherigen Jahres erhalten.
Haben Sie sich jedoch im Rentenantrag für die Berücksichtigung des tatsächlich bis zum Rentenbeginn erzielten Entgeltes entschieden, so musste dies vom Arbeitgeber bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses übermittelt werden und die Rentenberechnung konnte erst deutlich verspätet mit einer Rentennachzahlung erfolgen, dann wird diese Einmalzahlung durch eine erneute Berechnung Ihrer Altersrente berücksichtigt.
Sie können bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nachfragen, welche Berechnungsweise von Ihnen im Antrag angegeben wurde.