Hallo abc,
unter der Voraussetzung, dass Sie im August lediglich die Einmalzahlung erhalten haben und seit dem Rentenbeginn (01.07.2015) kein weiteres Entgelt oder andere Leistungen bezogen wurden, kann im Rahmen einer Besonderheit ihre Hinzuverdienstgrenze für den Monat August doppelt angesetzt werden. Somit läge keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vor, so dass ihnen auch die Rente für August in voller Höhe zusteht.