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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderungsrente

von abc01.09.2015 | 15:29
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9 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit 01.07.2015 eine volle Erwerbsminderungsrente, was mir erst im Mitte August mitgeteilt wurde. Vorher war ich dauerhaft au, habe aber keine Leistungen erhalten. Ich habe kurz nach Übersendung des Bescheides die erste volle Rente nachgezahlt bekommen und nun zum 31.08.2015 die erste normale Rentenzahlung. Zum 31.08.2015 hat mir nun mein Arbeitgeber auch die restlichen Urlaubstage berechnet, womit ich dann - vor Abzug der noch bestehenden Nachforderungen - eine Zahlung von 477 € auf dem Papier stehen hatte. Ausgezahlt wurden aber nur 297 €. Mit 477 € liege ich aber über den 450 €. Wirkt sich das nun rentenschädlich aus oder nicht? Der Arbeitsvertrag endete aufgrund der unbefristeten Rente zum 31.08.2015. Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo abc,

unter der Voraussetzung, dass Sie im August lediglich die Einmalzahlung erhalten haben und seit dem Rentenbeginn (01.07.2015) kein weiteres Entgelt oder andere Leistungen bezogen wurden, kann im Rahmen einer Besonderheit ihre Hinzuverdienstgrenze für den Monat August doppelt angesetzt werden. Somit läge keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vor, so dass ihnen auch die Rente für August in voller Höhe zusteht.

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8 Antworten

HotRodam 01.09.2015 | 16:59
Ich würde dem Arbeitgeber 27 €URO erstatten und ihn darum bitten, diesen Betrag im nächsten Monat noch einmal zu überweisen !
HotRodam 01.09.2015 | 17:25
...oder vorher den genialen Herrn Z. fragen.
HotRodam 01.09.2015 | 19:58
Admins: Bitte diesen Beitrag löschen und IP-Nummer feststellen. Hier wurde mein guter Name mißbraucht !
K.am 01.09.2015 | 20:21
Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftgungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erst nach Beschäftigungsaufgabe gezahlt wird. Was meinen Sie mit "Nachforderungen?
abcam 01.09.2015 | 21:42
Mit Nachforderungen meine ich eine Nachverrechnung meines AG aus den Vormonaten, die dann noch abgezogen wurden. Also, das Beschäftigungsverhältnis endete am 31.08.2015, die Urlaubsabgeltung erfolgte auch am 31.08.2015 für die Zeit bis 31.08.2015. Die erste Rentenzahlung erfolgte im August als Nachzahlung für den Monat Juli. Ist die Urlaubsabgeltung von 477 € nun rentenschädlich oder nicht?
abcam 01.09.2015 | 21:44
Wenn das nun als Hinzuverdienst für den Monat August gilt, muss ich der Rentenstelle nun diese 27 € erstatten oder wie soll ich das verstehen? Die Meldung darüber erhält die DRV eigentlich ja erst mit der Abfrage 2016 für die Einkünfte nach Bescheinigung des AG für 2015.
sandraam 02.09.2015 | 10:31
Da die Beschäftigung erst nach Rentenbeginn beendet wurde, ist die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI zu berücksichtigen. Da die Urlaubsabgeltung größer 450 EUR ist, wäre für den Monat der Auszahlung eigentl. nur noch eine Teilrente zu leisten. Allerdings darf die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Auch im Monat des Rentenbeginns bzw. -wie bei Ihnen - im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ist grundsätzlich ein zulässiges Überschreiten möglich, sofern in diesem Monat - ausnahmsweise - ein durch "Besonderheiten" (z. B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit) von dem üblichen Verdienst abweichendes (höheres) Einkommen erzielt wird. Eine Besonderheit in diesem Sinne liegt auch vor, wenn in einem Kalendermonat ausschließlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde. => Sie überschreiten zwar durch die Urlausabgeltung grds. die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe von 450 EUR, da es sich aber um rein ein einmalig gezahltes Entgelt handelt und die doppelt Hinzuverdienstgrenze von 900 EUR nicht überschritten wird, wird Ihre Rente nicht gekürzt.
abcam 02.09.2015 | 10:45
Vielen Dank für die Antworten. Das hilft mir weiter. Viele Grüße
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