Hallo Thomas Gustke,
zu Frage 1:
Der Urlaubsanspruch als solcher ergibt sich nicht aus dem SGB.
Der Rentenversicherungsträger hat insofern auf die Festlegung des Urlaubsanspruchs keinen Einfluss. Wenn Sie 11/2015 und 12/2015 auch keinen Urlaubsanspruch haben sollten, wäre es konsequent, wenn sie auch 01/2016 einen solchen nicht haben.
zu Frage 2:
Zur Klärung dieser Frage könnten Sie sich an Stelle wenden, die in Ihrem Fall über den Grad der Behinderung entschieden hat.