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Experten-Antwort

Urlaubsanspruch während betrieblicher Umschulung

von Thomas Gustke03.12.2015 | 19:12
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2 Antworten

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Hallo, ich befinde mich seit Anfang November in einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang für die Dauer von 3 Monaten, also bis 31.01.2016. Nun haben wir die Umschulungsverträge ab dem 01.02.2016 erhalten, wobei die Teilnehmer der DRV für das Jahr 2016 lediglich 22 Tage Urlaub erhalten. Begründung ist, dass man für jeden Kalendermonat 2 Tage erhält. Was ist aber mit dem Januar, denn zu dem Zeitpunkt befinden wir uns ja im RVL. Haben wir da keinen Anspruch? Wie sieht es mit den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes aus, denn nach § 4 besteht nach 6 Monaten der volle Urlaubsanspruch. Abgesehen davon, dass wir im Januar ja auch schon in der Maßnahme sind. Zu dem ist es merkwürdig, dass die Teilnehmer, die über die Arbeitsagentur gefördert werden die vollen 24 Tage erhalten. Gelten hier nicht die gleichen Vorschriften aus dem SGB? Die zweite Frage bezieht sich auf den Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX. Nach Aussagen der Projektmanagerin besteht hier kein Anspruch, da wir keine Arbeitnehmer sind. Diese Ausage könnte ich bei einer schulischen Umschulung verstehen, da die Ferienzeiten vermutlich insgesamt eh schon länger sind. Mein Rechtsempfinden ist hierdurch erheblich gestört, da m. E. der Regelungszweck des § 125 SGB IX ausgehebelt wird. Nach meiner Rechtsauffassung gehören auch Auszubildende / Umschüler zum geschützten Personenkreis gem. § 68 SGB IX. I. V. m. § 73 SGB IX ist ein Ausbildungsplatz auch ein Arbeitsplatz. Nach geltendem Recht sind Umschüler auch Auszubildende (§1 (1) Berufsbildungsgesetz). Der Schutzzweck des § 125 SGB IX wäre m. E. auch nicht gedeckt, denn gerade eine neue Ausbildung belastet schwerbehinderte Menschen noch mehr, als vermutlich eine gewohnte Tätigkeit. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift könnte ggf. auch gegen das AGG und allgemein auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen. Wie steht die DRV / Arbeitsagentur zu der derzeitigen Praxis nicht Nichtgewährung? Viele Grüße Thomas

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thomas Gustke,

zu Frage 1:

Der Urlaubsanspruch als solcher ergibt sich nicht aus dem SGB.

Der Rentenversicherungsträger hat insofern auf die Festlegung des Urlaubsanspruchs keinen Einfluss. Wenn Sie 11/2015 und 12/2015 auch keinen Urlaubsanspruch haben sollten, wäre es konsequent, wenn sie auch 01/2016 einen solchen nicht haben.

zu Frage 2:

Zur Klärung dieser Frage könnten Sie sich an Stelle wenden, die in Ihrem Fall über den Grad der Behinderung entschieden hat.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Achillam 04.12.2015 | 14:25
Da es sich hier um 2 verschiedene Maßnahmen für die DRV handelt, ist es völlig Legitim auch nur einen gekürzten Urlaubsanspruch zu haben. Wie das bei der Agentur für Arbeit aussieht kann hier nicht beurteilt werden.
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