Hallo Michaela Hübner,
„Schorsch“ hat Ihnen bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen genannt, die für eine Weitergewährung zu erfüllen wären. Ob diese Voraussetzungen von Ihrem Bekannten erfüllt werden, kann ich im Rahmen dieses Forums allerdings nicht einschätzen - hier muss durch den zuständigen Rentenversicherungsträger eine individuelle Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden.
Klarheit wird Ihr Bekannter also letztlich nur erhalten, wenn er einen entsprechenden Weitergewährungsantrag stellt. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die Ausführungen von „Fortitude one“ verweisen. Im Zweifel kann sich Ihr Bekannter auch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell beraten und beim Ausfüllen der notwendigen Antragsvordrucke unterstützen lassen.