Um die bisherigen Beiträge zu vervollständigen:
Bei der Prüfung "36 Monate in den letzten fünf Jahren" wird der Fünf-Jahres-Zeitraum um bestimmte rentenrechtlich bedeutsame Zeiten nach § 43 Absätze 4 und 5 SGB VI verlängert:
"(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zei-ten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Be-schäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Ka-lendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Be-schäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist."
Also stellt selbst eine Sperr- und Ruhenszeit, die heute nicht mehr nachgewiesen werden kann, für den Erwerbsminderungsschutz an sich in der Regel kein Problem dar. Im gravierendsten Fall werden die folgenden beitragsfreien Zeiten möglicherweise nicht in die Rentenberechnung einfließen.
Ergo: eine Lücke bis zu einem halben Jahr alleine führt selten zum Verlust des Erwerbsminderungsschutzes an sich. Eine Zahlung freiwilliger Beiträge zur Schließung von Lücken ist in erster Linie für (künftige) Selbständige interessant und sollte im Fall der Fälle auch sofort geprüft werden.