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Versicherungsverlauf

von Oskar30.03.2009 | 14:04
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7 Antworten

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ich habe im Forum gelesen, dass wenn eine Lücke im Versicherungsverlauf der RV entsteht, kann der Erwebsminderungsschutz nicht aufrecht erhalten bleiben. Ein Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung besteht dann nicht mehr. Wie kann ich denn so eine Lücke vermeiden, wenn ich beitragslose Zeiten habe (z.Bsp. bei Sperre oder Ruhezeit des ALG1)

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Oskar,

sofern jemand von der alternativen Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI Gebrauch macht, muss jeder Kalendermonat nach dem 01.01.1984 mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt sein. Normalerweise sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung dann erfüllt, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen werden können. Eine Lücke von einem Kalendermonat ist somit für den Erwerbsminderungsschutz unerheblich.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Um die bisherigen Beiträge zu vervollständigen:

Bei der Prüfung "36 Monate in den letzten fünf Jahren" wird der Fünf-Jahres-Zeitraum um bestimmte rentenrechtlich bedeutsame Zeiten nach § 43 Absätze 4 und 5 SGB VI verlängert:

"(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zei-ten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Berücksichtigungszeiten,

3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Be-schäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Ka-lendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Be-schäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,

4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist."

Also stellt selbst eine Sperr- und Ruhenszeit, die heute nicht mehr nachgewiesen werden kann, für den Erwerbsminderungsschutz an sich in der Regel kein Problem dar. Im gravierendsten Fall werden die folgenden beitragsfreien Zeiten möglicherweise nicht in die Rentenberechnung einfließen.

Ergo: eine Lücke bis zu einem halben Jahr alleine führt selten zum Verlust des Erwerbsminderungsschutzes an sich. Eine Zahlung freiwilliger Beiträge zur Schließung von Lücken ist in erster Linie für (künftige) Selbständige interessant und sollte im Fall der Fälle auch sofort geprüft werden.

5 Antworten

Oder soam 30.03.2009 | 15:04
Wenn Sie tatsächlich nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI sein können: z.B. freiwillige Versicherung! (Fristen beachten!)
Wolfgangam 30.03.2009 | 21:53
Hallo Oskar, als Ergänzung: Sperrfristen und Ruhenszeiten sind Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) und zählen regelmäßig wenigstens als Überbrückungszeiten (Lücken füllend). Damit bleibt die Anwartschaft eine EM-Rente erhalten. Problematisch kann es mit dem Nachweis für frühere Jahre für diese Arten von Zeiten sein (Sperrfrist-, Ruhensbescheid verloren - das AA hat darüber keine Unterlagen mehr), diese Lücken können Sie auch nicht mehr rückwirkend schließen. Neuzeitliche Sperr-/Ruhenszeiten sollten belegmäßig kein Problem sein. Gruß w.
Haraldam 31.03.2009 | 07:55
>>>Sperrfristen und Ruhenszeiten sind Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) und zählen regelmäßig wenigstens als Überbrückungszeiten (Lücken füllend). Damit bleibt die Anwartschaft eine EM-Rente erhalten<<< Die Überbrückungszeiten sind zar für die Anrechnung als Anrechnungszeit wichtig. Für die lückenlose Belegung kommen sie aber nicht in Betracht. Es bleibt also eine Lücke. Harald
Oskaram 31.03.2009 | 17:48
Sie schreiben "Eine Lücke von einem Kalendermonat ist somit für den Erwerbsminderungsschutz unerheblich". Was ist wenn die Lücke mehrere Monate beträgt? Danke im Voraus
Oskaram 02.04.2009 | 14:01
dankeschön super, wie Sie immer zeitnah antworten.
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