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Versicherungsverlauf

von Monika Poppe22.04.2017 | 13:23
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6 Antworten

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In meinem Versicherungsverlauf sind Zeiten der Arbeitslosigkeit (ALG I) von 1995 (9 Monate) und 1997 (jeweils 1 Monat) seit 1999 als "verbindlich fest gestellt. Nun habe ich eine Mitteilung von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, mit der Aufforderung, genau diese Daten noch einmal nach zuweisen. Auf Nachfrage bei der Agentur für Arbeit wurde mir mitgeteilt, diese Daten gelöscht wurden und nicht mehr zur Verfügung stehen. Auf Anfrage bei der Rentenversicherung. warum ich diese noch einmal nachweisen muss, wurde nicht mal auf mein Schreiben eingegangen, sondern nur die Forderung nach Nachweisen wiederholt. Leider sind die aber nicht mehr in meinem Besitz, da sie ja schon als "verbindlich" im Verlauf eingetragen waren. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Poppe,

den Hintergrund für die "erneute" Anfrage des Rentenversicherungsträger zu diesen Zeiten hat W*lfgang bereits erläutert, danke dafür.

Sollten sich in Ihrem Besitz allerdings keine Unterlagen mehr über den Leistungsbezug in dieser Zeit befinden, teilen Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich mit. Sofern erforderlich, erfolgt die Anfrage bei der Krankenkasse durch den Rentenversicherungsträger.

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5 Antworten

W*lfgangam 22.04.2017 | 14:09
Zitat von Monika Poppe anzeigenausblenden
Hallo Monika Poppe, diese Zeiten sind und bleiben anerkannt. Die Nachfrage hängt mit Sicherheit mit der Wartezeit von 45 Jahren für die vorgezogenen abschlagsfreie Altersrente zusammen. Die im Versicherungsverlauf (VV) eingetragenen/anerkannten AFG-Zeiten zählen bei den 35 Jahren mit, erhöhen auch Ihre Rente - können allerdings der Wartezeit 45 Jahre (noch) nicht zugeordnet werden, weil damals die Leistungsart (Arbeitslosengeld, -Hilfe, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe) der zugrunde liegenden Meldung zum VV nicht erforderlich war. Damit ausgeschlossen wird, dass die bei den 45 Jahren nicht mitzählende Arbeitslosenhilfe fälschlicherweise berücksichtigt wird, haben Sie eine Nachfrage nach noch vorhandenen Unterlagen/ALG-Bescheide/Leistungsnachweisen erhalten. Haben Sie solche Unterlagen nicht mehr (sollte man aufheben, da es klassische Versicherungsunterlagen sind), ist der nächste Gang zur damaligen Krankenkasse (KK), die oft noch die Leistungsarten gespeichert hat. Das Arbeitsamt ist der falsche Weg, die Daten werden nach wenigen Jahren, nachdem Sie dort aus der Meldung raus sind, vernichtet. Hat auch die KK keine Daten, dann werden die Alo-Zeiten mit 'Logik' den 45 Jahren zugeordnet. Auf eine mögliche Eidesstattliche Versicherung wird üblicherweise verzichtet, ist in internen Arbeitsanweisungen geregelt - dafür sollten Sie aber wenigstens eine Negativbescheinigung der damaligen KK vorlegen können. Gruß w.
Friedhelmam 22.04.2017 | 17:48
Hallo Wolfgang, mit Logik geht bei der DRV Bund schon mal garnix, die tun sich sehr schwer. Und was meinen Sie mit einer Negativbescheinigung der Krankenkasse? Das habe ich noch nie gehört, können Sie das mal erläutern? Danke und schönes WE
W*lfgangam 22.04.2017 | 18:05
Hallo Friedhelm, hat in diesem Fall (45 Jahre, Nachweis der Leistungsart Arbeitsamt) ein Versicherter keine Unterlagen mehr, geht zunächst der Weg zur KK um sich die Leistungsart in dieser Zeit bescheinigen zu lassen. Hat die auch nix mehr, stellt die eine 'Negativbescheinigung' aus/wie haben keine Daten darüber. Dann, ja dann wird mit Logik ...besser, mit gesicherter/abgeleiteter Rechtsanwendung, gearbeitet. Die letzten Jahrzehnte rückschauend lässt sich feststellen, wie lange ein Beschäftigter Anspruch auf ALG gehabt haben könnte - dafür gibt es eine in den Tiefen der RAA / http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Menu.do?collap… vergrabene Tabelle (nein, ich such sie jetzt nicht raus ;-), wo Sie im Detail die max. Anspruchsdauer ALG und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachlesen können - und die wird dann angewendet, sofern Stufe 1/keine eigenen Nachweise und Stufe 2/KK hat auch nichts, erfolglos. Gruß w.
Monika Poppeam 30.04.2017 | 18:35
von Experte/in Experten-Antwort Noch mal vielen Dank für die Hilfe. Genau DAS habe ich gemacht. Es schriftlich mitgeteilt, leider wurde auf dieses Schreiben nicht eingegangen, sondern nur die Forderung nach den Unterlagen wiederholt. Jetzt habe ich selbst Kontakt mit meiner damaligen Versicherung aufgenommen. Es ist etwas schwierig für mich, eine Beratungsstelle aufzusuchen, da ich auf Montage bin. Sobald ich etwas erfahre, werde ich es meine lieben Helfer hier wissen lassen.
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