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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Haraldo19.12.2016 | 13:57
1525 Ansichten
13 Antworten

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Hallo ! Ich werde in wenigen Monaten Rentner und bin geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde ausgesetzt. Wird der Versorgungsausgleich nun bei Rentenantragstellung durchgeführt oder kann ich die ungekürzte Rente noch genießen, da meine EX frau zehn Jahre jünger ist und noch keine eigene Rente bezieht ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Frage wann ein ausgesetzte Versorgungsausgleich durchgeführt wird, müssen Sie mit dem Familiengericht klären.

Die DRV setzt lediglich die Gerichtsentscheidung um sobald diese rechtskräftig ist.

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12 Antworten

?am 19.12.2016 | 14:01
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… " [...] Wurde über den Versorgungsausgleich VOR dem Rentenbeginn rechtskräftig entschieden, fließt der Versorgungsausgleich vom Rentenbeginn an in die Berechnung ein".
Richteram 19.12.2016 | 14:30
Versorgungsausgleich ist der größte Mist,den es gibt.Überall finden Bedürftigkeitsprüfungen statt,hier nicht.Später haben die Weibsen eine eigene fette Rente und bräuchten überhaupt keine Punkte übertragen zu bekommenn!!!
Memyselfam 19.12.2016 | 15:33
In welchem Jahrhundert lebst du denn, Richter? Also mein ex bekommt von mir versorgungsausgleich und ich bin nicht die einzige
Memyselfam 19.12.2016 | 15:33
In welchem Jahrhundert lebst du denn, Richter? Also mein ex bekommt von mir versorgungsausgleich und ich bin nicht die einzige
Memyselfam 19.12.2016 | 15:33
In welchem Jahrhundert lebst du denn, Richter? Also mein ex bekommt von mir versorgungsausgleich und ich bin nicht die einzige
Memyselfam 19.12.2016 | 15:33
In welchem Jahrhundert lebst du denn, Richter? Also mein ex bekommt von mir versorgungsausgleich und ich bin nicht die einzige
Schilas Mamaam 19.12.2016 | 15:54
Hallo Haraldo, Wenn der Versorgungsausgleich ausgesetzt wurde, z.B. Anwartschaften Ost und West muss die Durchführung des Versorgungsausgleiches beim Familiengericht beantragt werden. Von einer Partei. Sie selbst sind nicht verpflichtet, das Gericht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches hinzuweisen. Aber Ihre geschiedene Gattin kann ihn durchaus gleich beantragen. Wenn der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt wird, dann bekommen Sie die ungekürzte Rente. Erst ab dem Monat nach dem Gerichtsbeschluß wird Ihre Rente gekürzt. Also, erst mal abwarten und schön langsam machen. Vielleicht beantragt Ihre EX ja auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Dann ist es passiert. Sie wissen doch von NICHTS, also Rente nehmen und Füße stillhalten. Mfg Christina
Schilas Mamaam 19.12.2016 | 15:46
Stimmt !!!!! Richter - Sie sind total verwirrt. Ich habe ,meinem EX-Ehemann auch Punkte abgeben müssen. Logisch, dass ich jetzt als WEIBSE immer noch eine höhere Rente bekomme als er. Aber für den Bierbauch pflegen, reicht seine Rente allemal !!!!!!!!
Richteram 19.12.2016 | 17:23
Im 21.Jahrhundert.Paar in MeckPom läßt sich scheiden,die Alte geht nach Bayern und verdient dort 4mal soviel,hat also später Fettrente selber.Die braucht keinen Ausgleich!!!!
KSCam 19.12.2016 | 18:00
An richter: Der "andere Alte" könnte doch auch nach Bayern gehen und fett verdienen - dann hat er später auch seine Fettrente. Oder hat der vielleicht nichts gelernt? Da fällt mir doch nur ein: das mit Ehe, Scheidung, Unterhalt und Versorgungsausgleich muss ich mir halt vorher überlegen bevor ich heirate. Hinterher - wenn ich die Ehe in den Sand gesetzt habe - zu jammern ist prima, ........
W*lfgangam 19.12.2016 | 19:47
Zitat von KSC anzeigenausblenden
...vielleicht in der Ehe selbst zu fett geworden, dass er die Backen nicht mehr hochkriegt. Leute gibts, die verstehen nichts in dieser Sache, aber das richtig fett *g > Richter: Überall finden Bedürftigkeitsprüfungen statt,hier nicht Ich dachte, das macht Mann vor der Ehe - rechtzeitig den Schwanz einziehen hätte geholfen ;-) > Schilas Mama: Aber Ihre geschiedene Gattin kann ihn durchaus gleich beantragen. So nicht richtig, die Weitergeltung der alten Rechtsvorschriften sieht erst eine Frist von 6 Monaten vor Rentenbeginn des Begünstigten/hier der EX vor. Gruß w.
W*lfgangam 20.12.2016 | 21:13
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ergänzend zum Geplänkel von Gestern: Hatte heute eine 'Ex', die abgeben musste und nach aktueller Anpassung noch ein paar EP mehr, als früher (der Ex hatte Pension, sie Betriebsrente, daneben noch die 'Mütterrente' – ein durchaus 'interessantes/unheilvolles' Gemenge im Hinblick auf VA Neu) - alter VA noch aus dem Jahre '91, und innerhalb kürzester Zeit 4 (vier!) Neuberechnungsbescheide/Korrekturbescheide zur Altersrente erhalten. Da kommt Freude auf *würg, das aus 'alt' auf neu umzusetzen/“die haben mir mehr EP gestrichen, als ich eigentlich abgeben müsste“ - stimmen die Nachberechnungen/Nachzahlungsbeträge denn wirklich so, wie im allerletzten Bescheid aufgeführt? (Hmm, denk ich jetzt böswillig, warum geht die nicht in die Beratungsstelle DRV um die zu 'nerven'? ;-)) Jo, nach ein paar Min. ('nee, war 'ne Std. *g) waren allen Daten abgeglichen - DRV kann schon mal Mühe machen, wenn sie sich zwischenzeitlich 'verheddert' hat ...Danke dafür – und rechnet gleich beim ersten Mal richtig ;-) (Fehler passieren, insofern ist das nur als nette Anekdote zu verstehen!) Gruß w.
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