Hallo Andre,
§ 102 Abs. 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch) wurde bereits erwähnt. Hier ist geregelt, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet werden. Nur wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente unbefristet geleistet.
Der ärztliche Dienst der Rentenversicherung wird eine Stellungnahme abgeben, ob die Behebung der Erwerbsminderung noch möglich oder ob dies unwahrscheinlich ist.
Hieran wird sich die Sachbearbeitung orientieren, ob die Rente auf Zeit oder gleich auf Dauer geleistet wird.
Sollten Sie mit der noch folgenden Entscheidung im Rentenbescheid nicht einverstanden sein, steht es Ihnen natürlich frei, hiergegen Widerspruch einzulegen.