Guten Tag Karin Noll,
Sie sollten sich an die AOK Hessen als Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wenden. Denn nur dort können Sie Ihre Fragen zur Beitragspflicht Ihrer Betriebsrente verbindlich klären lassen.
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Guten Tag Karin Noll,
Sie sollten sich an die AOK Hessen als Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wenden. Denn nur dort können Sie Ihre Fragen zur Beitragspflicht Ihrer Betriebsrente verbindlich klären lassen.
Der Beitrag von Report war verständlich und genau wiedergegeben, wie meistens von Report. Wer sich etwas genau mit ihren Beiträgen hier beschäftigt, Herr Schorsch, wundert sich nicht über ihre Auffassung bzw. Nachricht, liegt diese doch voll auf der Ebene ihrer politischer Einstellung, die wenig für eine objektive Beurteilung des politischen Geschehens geeignet ist.Auch in Report Mainz, schlechtere Gesetze bei ALG 2, Die Nahles hat von Armut keine Ahnung.Dieser Report-Beitrag war ziemlich oberflächlich und fehlerhaft. Es ist den Redakteuren garantiert gelungen, die Betroffenen mit diesem Beitrag extrem zu verunsichern ohne überhaupt verständlich zu erklären, worum es in Wirklichkeit überhaupt geht. Wer sich etwas genauer mit den geplanten Änderungen beschäftigt, wird vergeblich nach irgendwelchen nennenswerten Verschlechterungen für "Hartz4-Bezieher" suchen. MfG,
Benno R. ....versucht n`abgerissenes Bein mit nem Heftpflaster zu verbinden. LustigDer Beitrag von Report war verständlich und genau wiedergegeben, wie meistens von Report.Der Beitrag war unterstes Bildzeitungs-Niveau! Geändert werden soll § 40 SGB II, der die Anwendung des § 44 SGB X für das SGB II regelt. Guckt man in den Gesetzesentwurf, wird § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II aufgehoben. Neu hinzu kommen die Abs. 3 bis 5. Was folgt daraus: Der bisherige § 40 Abs. 1 SGB II bleibt UNVERÄNDERT und damit auch die Anwendbarkeit des § 44 SGB X (mit der Modifikation, dass die Jahresfrist gilt). Was aktuell noch durch Verweis in das SGB III geregelt ist (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II) wird jetzt direkt im SGB II geregelt. Das hat den Hintergrund, dass das BSG in seiner Auslegung die Anwendbarkeit von insbesondere § 330 SGB III so extrem eng fasst, dass er faktisch gar nicht anwendbar ist. Das ist im einzelnen kompliziert. § 330 soll (verkürzt dargestellt) nur anwendbar sein, wenn alle Agenturen für Arbeit (also 438 Jobcenter) bundesweit eine einheitliche Auslegung fahren. Weicht nur eines ab (bewusst oder unbewusst) ist § 330 nach BSG-Lesart nicht anwendbar. Die neuen § 40 Abs. 3 bis 5 SGB II sollen das Merkmal "Einheitlich" nur auf den jeweiligen Träger beziehen. Wie gesagt, es ist frickelig, den Regelungsgegenstand überhaupt zu verstehen. ABER: § 40 Abs. 1 SGB II bleibt. Damit wird der Überprüfungsantrag nicht angetastet. Nochmal: § 40 ABSATZ EINS BLEIBT UNVERÄNDERT. Die Information von Report ist gänzlich falsch. Es wurde nur ein winziger Ausschnitt aus dem SGB III in das SGB II direkt implementiert. Dies betrifft die Fälle, in denen § 44 SGB X "nur" deswegen erfolgreich ist, weil das BSG später seine ständige Rechtsprechung ändert oder das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig erklärt. Der ganz normale Fall: Bescheid falsch, weil zu viel Einkommen angerechnet, Widerspruchsfrist verpasst usw. ist WEITERHIN überprüfbar WIE BISHER. Noch Fragen? Gruß
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