Hallo Birgit,
sofern Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wurde, basiert diese auf einem neuen Leistungsfall. Das bedeutet, dass eine neue Rentenberechnung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage sowie unter Einbeziehung weiterer Beitragszeiten oder anderer rentenrechtlich relevanten Zeiten zu erfolgen hat.
Generell gilt, dass Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zeitlich zu befristen sind. Die Dauer der Befristung ist individuell zu entscheiden und hängt auch vom Krankheitsbild ab.
Die Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt hiervon unberührt, da diese Rente einem früheren Leistungsfall zugrunde lag.
Daher kann eine einfache Verdoppelung des Rentenbetrages nicht erfolgen, da wir hier 2 unterschiedliche Rentenberechnungen haben.
Allerdings sollte ein eventueller Hinzuverdienst innerhalb des verbliebenen Leistungsvermögens (unter 3 Stunden täglich) liegen.