Hallo Gina,
diese Augleichszahlung ist möglich (geregelt in § 187a SGB VI). Sie können bei Ihrem Rententräger eine Auskunft darüber beantragen, wie hoch die Beiträge in Ihrem Fall wären. Am Besten lassen Sie sich dazu persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten.