Hallo, MN7,
wir verweisen auf den genannten Link.
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenPersönlich beantwortet im Expertenforum
Hallo, MN7,
wir verweisen auf den genannten Link.
Ich habe den Paragrafen mal angeschaut, nein es liegt leider keine Wehrdienstbeschädigung vor, sonst hätte ich damals bereits drüber nachgedacht. Könnte man Beiträge auch nach dem 17. Lebensjahr freiwillig zahlen? Also 16 bis 17 geht ja, aber danach?Hallo, MN7, wir verweisen auf den genannten Link.Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
Danach nur wenn Ihnen Schulzeiten von mehr als 8 Jahren Gesamtzeitraum ab dem vollendeten 17. Lebensjahr abgelehnt wurden. Für diese könnten ggf. noch freiwillige Beiträge gezahlt werden. Sonst leider nicht!Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?Ich habe den Paragrafen mal angeschaut, nein es liegt leider keine Wehrdienstbeschädigung vor, sonst hätte ich damals bereits drüber nachgedacht. Könnte man Beiträge auch nach dem 17. Lebensjahr freiwillig zahlen? Also 16 bis 17 geht ja, aber danach?
Ergänzend dazu ist zu sagen, dass Beiträge, die nach dem Leistungsfall gezahlt werden auch nicht mehr für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gezählt werden. Somit sind Beiträge, die jetzt gezahlt werden, für die WZ der EM NICHT mehr anzurechnenDanach nur wenn Ihnen Schulzeiten von mehr als 8 Jahren Gesamtzeitraum ab dem vollendeten 17. Lebensjahr abgelehnt wurden. Für diese könnten ggf. noch freiwillige Beiträge gezahlt werden. Sonst leider nicht!Ich habe den Paragrafen mal angeschaut, nein es liegt leider keine Wehrdienstbeschädigung vor, sonst hätte ich damals bereits drüber nachgedacht. Könnte man Beiträge auch nach dem 17. Lebensjahr freiwillig zahlen? Also 16 bis 17 geht ja, aber danach?Hallo, MN7, wir verweisen auf den genannten Link.Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
Doch, da ich theoretisch nächste Woche bezahlen könnte und bislang noch kein EM Antrag gestellt wurde. Ich hatte ja noch nicht einmal den Amtsarzttermin beim Jobcenter. Bei der DRV läuft noch gar nichts, aber das Jobcenter wird mich ja drängen irgendwann auf den Antrag. Deshalb bekam ich das Schreiben von denen, ich könnte ja Beiträge nachzahlen. Alles sehr kompliziert. Aber wo steht geschrieben, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist, wenn man für 2011/12 nachzahlt? Wenn EM 2018 festgestellt wird, dann wären dort doch genug Wartezeit angehäuft?Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?...hier die einzige Möglichkeit überhaupt in die EM-Rente zu kommen - wenn die Fristen und vorhandene Pflichtbeiträge dafür reichen. Das mit Nachzahlung ist alles Blödsinn, um rückwirkend eine Wartezeit/vorzeitige Wartezeiterfüllung erreichen zu wollen. Der wirksame Einzahlungstermin wird nicht vor Antrag EM-Rente, geschweige denn vor dem med. Leistungsfall liegen, insofern wirkungslos. Einziger Nutzen, wenn es um die 240 Monate Beitragszeit geht, um dann die EM-Rente (früher) aktivieren zu können. > Also die Dame bei der DRV meinte ich soll die Beiträge nachzahlen und dann bekomme ich eine Auskunft. ...interessante Variante, RV-Beiträge einzusammeln - hat sie Ihnen etwa auch die (eigene) Kontoverbindung mitgeteilt? ;-) Hinweis: bei einem bereits anhängigen Rentenverfahren müssen Sie nicht vorab irgendetwas einzahlen - die Optionen dazu/hilfts/bringts was, werden bereits im Antragsverfahren berücksichtigt ...und die Auskünfte dazu vorher mitgeteilt. Gruß w.
...hier die einzige Möglichkeit überhaupt in die EM-Rente zu kommen - wenn die Fristen und vorhandene Pflichtbeiträge dafür reichen. Das mit Nachzahlung ist alles Blödsinn, um rückwirkend eine Wartezeit/vorzeitige Wartezeiterfüllung erreichen zu wollen. Der wirksame Einzahlungstermin wird nicht vor Antrag EM-Rente, geschweige denn vor dem med. Leistungsfall liegen, insofern wirkungslos. Einziger Nutzen, wenn es um die 240 Monate Beitragszeit geht, um dann die EM-Rente (früher) aktivieren zu können. > Also die Dame bei der DRV meinte ich soll die Beiträge nachzahlen und dann bekomme ich eine Auskunft. ...interessante Variante, RV-Beiträge einzusammeln - hat sie Ihnen etwa auch die (eigene) Kontoverbindung mitgeteilt? ;-) Hinweis: bei einem bereits anhängigen Rentenverfahren müssen Sie nicht vorab irgendetwas einzahlen - die Optionen dazu/hilfts/bringts was, werden bereits im Antragsverfahren berücksichtigt ...und die Auskünfte dazu vorher mitgeteilt. Gruß w.Hallo, MN7, wir verweisen auf den genannten Link.Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
Die Dame bei der RV wird gesehen haben, dass die versicherungstechnisch en Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Möglichkeit einer freiwilligen Nachzahlung von Beiträgen eventuell in Frage kommen könnte. Ganz richtig, dass der Antrag so keinen Sinn macht. Einen Fehler kann ich da nicht erkennen. Ob nachträgliche Einzahlungen die Wartezeit erfüllen können oder die Erwerbsminderung schon vordem bestand, wird sich zeigen, wenn der Antrag gestellt und angenommen wird.Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?...hier die einzige Möglichkeit überhaupt in die EM-Rente zu kommen - wenn die Fristen und vorhandene Pflichtbeiträge dafür reichen. Das mit Nachzahlung ist alles Blödsinn, um rückwirkend eine Wartezeit/vorzeitige Wartezeiterfüllung erreichen zu wollen. Der wirksame Einzahlungstermin wird nicht vor Antrag EM-Rente, geschweige denn vor dem med. Leistungsfall liegen, insofern wirkungslos. Einziger Nutzen, wenn es um die 240 Monate Beitragszeit geht, um dann die EM-Rente (früher) aktivieren zu können. > Also die Dame bei der DRV meinte ich soll die Beiträge nachzahlen und dann bekomme ich eine Auskunft. ...interessante Variante, RV-Beiträge einzusammeln - hat sie Ihnen etwa auch die (eigene) Kontoverbindung mitgeteilt? ;-) Hinweis: bei einem bereits anhängigen Rentenverfahren müssen Sie nicht vorab irgendetwas einzahlen - die Optionen dazu/hilfts/bringts was, werden bereits im Antragsverfahren berücksichtigt ...und die Auskünfte dazu vorher mitgeteilt. Gruß w.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.