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Experten-Antwort

Wartezeit Erwerbsminderungsrente

von MN729.01.2019 | 01:09
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25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich war nach der Schulzeit knapp 3 Jahre bei der Bundeswehr und wurde wegen Dienstunfähigkeit entlassen. (seelische Probleme) Danach ein halbes Jahr Alg 1 bezogen. Habe danach ein Studium begonnen und nur einen Minijob ausgeübt nebenbei. (leider ohne AN-Anteil für die RV) Ich musste auch dieses abbrechen wegen erneuter psychischer Probleme und beziehe nun Alg2. Mir fehlen 16 Monate Beiträge für die Wartezeit zur EM Rente. Die DRV hat mir geschrieben, ich könne die Beiträge nachzahlen für die Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und die restlichen 4 Monate für 2018. Habe seit dem 01.01 auch einen neuen Nebenjob über die 100€ Alg II Freibetrag und diesmal mit AN-Anteil zur RV. Wenn die DRV eine EM-Rente bewilligen sollte, wann wird dann der Zeitpunkt der Feststellung sein? 2018 nach den "gescheiterten" Therapien? Ich müsste die Beiträge also für einen Zeitraum davor nachzahlen? Der Minijob jetzt bringt sozusagen nichts mehr oder? Danke voraus für Antworten Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, MN7,

wir verweisen auf den genannten Link.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

24 Antworten

****am 29.01.2019 | 14:48
Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
MN7am 29.01.2019 | 15:02
Hallo, MN7, wir verweisen auf den genannten Link.
Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
Ich habe den Paragrafen mal angeschaut, nein es liegt leider keine Wehrdienstbeschädigung vor, sonst hätte ich damals bereits drüber nachgedacht. Könnte man Beiträge auch nach dem 17. Lebensjahr freiwillig zahlen? Also 16 bis 17 geht ja, aber danach?
DRVam 29.01.2019 | 16:12
Zitat von MN7 anzeigenausblenden
Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
Ich habe den Paragrafen mal angeschaut, nein es liegt leider keine Wehrdienstbeschädigung vor, sonst hätte ich damals bereits drüber nachgedacht. Könnte man Beiträge auch nach dem 17. Lebensjahr freiwillig zahlen? Also 16 bis 17 geht ja, aber danach?
Danach nur wenn Ihnen Schulzeiten von mehr als 8 Jahren Gesamtzeitraum ab dem vollendeten 17. Lebensjahr abgelehnt wurden. Für diese könnten ggf. noch freiwillige Beiträge gezahlt werden. Sonst leider nicht!
Schlaubiam 29.01.2019 | 17:14
Zitat von DRV anzeigenausblenden
Hallo, MN7, wir verweisen auf den genannten Link.
Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
Ich habe den Paragrafen mal angeschaut, nein es liegt leider keine Wehrdienstbeschädigung vor, sonst hätte ich damals bereits drüber nachgedacht. Könnte man Beiträge auch nach dem 17. Lebensjahr freiwillig zahlen? Also 16 bis 17 geht ja, aber danach?
Danach nur wenn Ihnen Schulzeiten von mehr als 8 Jahren Gesamtzeitraum ab dem vollendeten 17. Lebensjahr abgelehnt wurden. Für diese könnten ggf. noch freiwillige Beiträge gezahlt werden. Sonst leider nicht!
Ergänzend dazu ist zu sagen, dass Beiträge, die nach dem Leistungsfall gezahlt werden auch nicht mehr für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gezählt werden. Somit sind Beiträge, die jetzt gezahlt werden, für die WZ der EM NICHT mehr anzurechnen
MN7am 29.01.2019 | 19:02
Also die Dame bei der DRV meinte ich soll die Beiträge nachzahlen und dann bekomme ich eine Auskunft. Aber die wollen wohl erstmal nur Geld sehen.. Und wenn ich die nachzahle und die DRV lehnt den Antrag wg. med Voraussetzungen ab? Dann könnte man es ja in einem halben Jahr und mögliche Reha nochmal versuchen? Aber da weiß ich halt nicht auf welches Datum die EM Rente zurücwirkt. Noch ist es ja kein Leistungsfall.
MN7am 29.01.2019 | 20:10
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
...hier die einzige Möglichkeit überhaupt in die EM-Rente zu kommen - wenn die Fristen und vorhandene Pflichtbeiträge dafür reichen. Das mit Nachzahlung ist alles Blödsinn, um rückwirkend eine Wartezeit/vorzeitige Wartezeiterfüllung erreichen zu wollen. Der wirksame Einzahlungstermin wird nicht vor Antrag EM-Rente, geschweige denn vor dem med. Leistungsfall liegen, insofern wirkungslos. Einziger Nutzen, wenn es um die 240 Monate Beitragszeit geht, um dann die EM-Rente (früher) aktivieren zu können. > Also die Dame bei der DRV meinte ich soll die Beiträge nachzahlen und dann bekomme ich eine Auskunft. ...interessante Variante, RV-Beiträge einzusammeln - hat sie Ihnen etwa auch die (eigene) Kontoverbindung mitgeteilt? ;-) Hinweis: bei einem bereits anhängigen Rentenverfahren müssen Sie nicht vorab irgendetwas einzahlen - die Optionen dazu/hilfts/bringts was, werden bereits im Antragsverfahren berücksichtigt ...und die Auskünfte dazu vorher mitgeteilt. Gruß w.
Doch, da ich theoretisch nächste Woche bezahlen könnte und bislang noch kein EM Antrag gestellt wurde. Ich hatte ja noch nicht einmal den Amtsarzttermin beim Jobcenter. Bei der DRV läuft noch gar nichts, aber das Jobcenter wird mich ja drängen irgendwann auf den Antrag. Deshalb bekam ich das Schreiben von denen, ich könnte ja Beiträge nachzahlen. Alles sehr kompliziert. Aber wo steht geschrieben, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist, wenn man für 2011/12 nachzahlt? Wenn EM 2018 festgestellt wird, dann wären dort doch genug Wartezeit angehäuft?
W*lfgangam 29.01.2019 | 19:44
Hallo, MN7, wir verweisen auf den genannten Link.
Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
...hier die einzige Möglichkeit überhaupt in die EM-Rente zu kommen - wenn die Fristen und vorhandene Pflichtbeiträge dafür reichen. Das mit Nachzahlung ist alles Blödsinn, um rückwirkend eine Wartezeit/vorzeitige Wartezeiterfüllung erreichen zu wollen. Der wirksame Einzahlungstermin wird nicht vor Antrag EM-Rente, geschweige denn vor dem med. Leistungsfall liegen, insofern wirkungslos. Einziger Nutzen, wenn es um die 240 Monate Beitragszeit geht, um dann die EM-Rente (früher) aktivieren zu können. > Also die Dame bei der DRV meinte ich soll die Beiträge nachzahlen und dann bekomme ich eine Auskunft. ...interessante Variante, RV-Beiträge einzusammeln - hat sie Ihnen etwa auch die (eigene) Kontoverbindung mitgeteilt? ;-) Hinweis: bei einem bereits anhängigen Rentenverfahren müssen Sie nicht vorab irgendetwas einzahlen - die Optionen dazu/hilfts/bringts was, werden bereits im Antragsverfahren berücksichtigt ...und die Auskünfte dazu vorher mitgeteilt. Gruß w.
-*-am 29.01.2019 | 21:07
Du hast es immer noch nicht verstanden. Es zählt nicht für welches Jahr du nachzahlst, sondern nur wann du nachzahlst. Der Eintritt deiner Erwerbsminderung könnte z.B. auf deine Bundeswehrzeit zurück datiert werden. Dann gehst du leer aus.
W*lfgangam 29.01.2019 | 21:46
Zitat von MN7 anzeigenausblenden
MN7 schrieb

Hallo Experte,

könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?[/quote]

...hier die einzige Möglichkeit überhaupt in die EM-Rente zu kommen - wenn die Fristen und vorhandene Pflichtbeiträge dafür reichen.

Das mit Nachzahlung ist alles Blödsinn, um rückwirkend eine Wartezeit/vorzeitige Wartezeiterfüllung erreichen zu wollen. Der wirksame Einzahlungstermin wird nicht vor Antrag EM-Rente, geschweige denn vor dem med. Leistungsfall liegen, insofern wirkungslos. Einziger Nutzen, wenn es um die 240 Monate Beitragszeit geht, um dann die EM-Rente (früher) aktivieren zu können.

> Also die Dame bei der DRV meinte ich soll die Beiträge nachzahlen und dann bekomme ich eine Auskunft.

...interessante Variante, RV-Beiträge einzusammeln - hat sie Ihnen etwa auch die (eigene) Kontoverbindung mitgeteilt? ;-)

Hinweis: bei einem bereits anhängigen Rentenverfahren müssen Sie nicht vorab irgendetwas einzahlen - die Optionen dazu/hilfts/bringts was, werden bereits im Antragsverfahren berücksichtigt ...und die Auskünfte dazu vorher mitgeteilt.

Gruß

w.[/quote]

Doch, da ich theoretisch nächste Woche bezahlen könnte und bislang noch kein EM Antrag gestellt wurde.

Ich hatte ja noch nicht einmal den Amtsarzttermin beim Jobcenter. Bei der DRV läuft noch gar nichts, aber das Jobcenter wird mich ja drängen irgendwann auf den Antrag.

Deshalb bekam ich das Schreiben von denen, ich könnte ja Beiträge nachzahlen.

Alles sehr kompliziert. Aber wo steht geschrieben, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist, wenn man für 2011/12 nachzahlt? Wenn EM 2018 festgestellt wird, dann wären dort doch genug Wartezeit angehäuft?

Hallo MN7, Ihre Ergänzungen zur ersten Anfrage machen es nicht einfacher/noch komplizierter ;-) > Bei der DRV läuft noch gar nichts, aber das Jobcenter wird mich ja drängen irgendwann auf den Antrag. > Deshalb bekam ich das Schreiben von denen, ich könnte ja Beiträge nachzahlen. "Denen"? ...wer ist das? JC oder DRV? Ich tippe mal auf DRV (das JC hat dazu weder Anlass/Daten noch Qualifizierung zu solch einer Aussage/Aufforderung!), die Ihnen nur aus Altersgründen (bis 45) diese Info geliefert hat, wie sie auch alle anderen Versicherten erhalten, um diese 'Lücken'/nicht anrechenbare Ausbildungszeiten, auffüllen zu können ...Standard-Info an Alle, ohne besonderen Bezug zur aktuellen Wirklichkeit/Sie denken an EM und Wartezeiten - das ist individuell zu hinterfragen und hat rein gar nichts mit der allg. Option der Beitragsnachzahlung zu tun. Aber, dazu haben Sie ja bereits vielfache Infos erhalten, was fiktiv möglich wäre und individuell gar nichts bringt. Beschränken Sie ihre Nachfragen/Information nicht auf 'online'/virtuelle Daten ...wählen Sie den direkten Weg zu Ihrer nächsten Beratungsstelle – hilft Ihnen persönlich deutlich mehr! Gruß w.
Gogo dodoam 29.01.2019 | 21:47
Wann der Antrag gestellt wird ist die Eine, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist, eine Andere Sache. Das, was Sie da Vorhaben funktioniert so nicht. Man ist nicht zwangsläufig erst EM, nachdem der Antrag gest wurde, sondern ab wann die Erkrankung, welche zur Berentung führen soll, bestand. Das kann sogar weit in der Vergangenheit liegen. Versicherungstechnisch siehe Ausführungen von W*lfgang
MN7am 29.01.2019 | 23:03
Ich war wie gesagt bereits 2 Mal persönlich vor Ort bei der DRV. Habe den kompletten Fall so geschiltert und einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Und dort stand dann in der Antwort drin, dass 44 von 60 Monaten erreicht sind und ich freiwillige Beiträge zahlen könnte, erst dann kann weiter geprüft werden. Bei psychischen Problemen gestaltet es sich aus meiner Sicht auch schwierig einen genauen Zeitpunkt zu finden. Ich kenne auch Fälle, die seit Jahren mehrmals in Behandlungen waren, immer mal wieder arbeiten waren zwischendurch und jetzt endlich EM Rente beantragt haben, weil es zuviel wurde. Wie wird es denn bei denen gehandhabt? Ähnlich ist es bei mir ja auch. Ich habe das neue Studium 2 Jahre lang gepackt, bevor es alles wieder schleichend anfing. Aber gut Studium ist ja nicht vergleichbar mit Arbeit. Nur wie soll es dann weitergehen? Für immer AlgII oder noch schlimmer Sozialhilfe? Da darf man ja nicht mal 100€ dazuverdiene ohne Kürzung. Bin ratlos.
Feliam 30.01.2019 | 11:28
Eine Renteninformation kann nicht vorliegen, da die Wartezeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt ist. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Erwerbsminderung bei Ihnen vorliegt, stellen Sie doch einfach den entsprechenden Antrag. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob und vor allem seit wann eine Erwerbsminderung vorliegt. Wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein sollte, bekommen sie die Rente, wenn nicht, wissen Sie, ob und seit wann ggf. eine Erwerbsminderung vorliegt und können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einen Rentenantrag stellen (wenn Sie aktuell noch nicht als erwerbsgemindert gesehen werden). Im schlimmsten Fall bekommen Sie also keine Rente und alles bleibt wie bisher. Sie können nur gewinnen.
Rainer.Sam 30.01.2019 | 10:44
Haben Sie in ihrer Renteninformation mal geschaut, wie hoch die EM Rente wäre? Bisher haben sie ja kaum Beiträge einbezahlt, d.h. ihre Rente dürfte sehr gering sein (wenige Hundert €). Um "aufstockende" Sozialhilfe (SGB XII) kommen sie nicht herum.
MN7am 30.01.2019 | 18:13
Ich habe noch keine bekommen, da ja Warzezeit nicht erfüllt. Aber da bei mir noch 40 Jahre Zurechnungszeit dazukommen würden, habe ich sie mir selbst ausgerechnet. Das ist schon mehr als Grundsicherung. Könnte ich die Beiträge denn zurückbekommen, wenn ich sie freiwillig zahle und es am Ende nichts genützt hat?
Lamaam 30.01.2019 | 19:56
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo Experte, könnte hier nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung gem.§53 Abs. 2 SGB 6 vorliege?
...hier die einzige Möglichkeit überhaupt in die EM-Rente zu kommen - wenn die Fristen und vorhandene Pflichtbeiträge dafür reichen. Das mit Nachzahlung ist alles Blödsinn, um rückwirkend eine Wartezeit/vorzeitige Wartezeiterfüllung erreichen zu wollen. Der wirksame Einzahlungstermin wird nicht vor Antrag EM-Rente, geschweige denn vor dem med. Leistungsfall liegen, insofern wirkungslos. Einziger Nutzen, wenn es um die 240 Monate Beitragszeit geht, um dann die EM-Rente (früher) aktivieren zu können. > Also die Dame bei der DRV meinte ich soll die Beiträge nachzahlen und dann bekomme ich eine Auskunft. ...interessante Variante, RV-Beiträge einzusammeln - hat sie Ihnen etwa auch die (eigene) Kontoverbindung mitgeteilt? ;-) Hinweis: bei einem bereits anhängigen Rentenverfahren müssen Sie nicht vorab irgendetwas einzahlen - die Optionen dazu/hilfts/bringts was, werden bereits im Antragsverfahren berücksichtigt ...und die Auskünfte dazu vorher mitgeteilt. Gruß w.
Die Dame bei der RV wird gesehen haben, dass die versicherungstechnisch en Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Möglichkeit einer freiwilligen Nachzahlung von Beiträgen eventuell in Frage kommen könnte. Ganz richtig, dass der Antrag so keinen Sinn macht. Einen Fehler kann ich da nicht erkennen. Ob nachträgliche Einzahlungen die Wartezeit erfüllen können oder die Erwerbsminderung schon vordem bestand, wird sich zeigen, wenn der Antrag gestellt und angenommen wird.
****am 31.01.2019 | 17:03
Liebe Leute lest doch bitte den §43 Abs. 5 und den § 53 Abs. 2 SGB 6 richtig durch! s. Auszug aus § 53 Abs.2 SGB 6 (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. MN7 beantrage die EM Rente mit Kontoklärung und Hinweis auf § 43 Abs.5 SGB 6 dann wird dein RV Träger schon die Voraussetzungen prüfen auch wenn noch keine 60 Monate Beitragszeit vorhanden sind.
Schlaubiam 02.02.2019 | 08:33
Das erfahren Sie erst nach der Prüfung, ob überhaupt ein Leistungsfall eingetreten ist. Liegt eine Erwerbsminderung vor, prüft die DRV die versicherungsrechtl. Voraussetzungen
MN7am 04.02.2019 | 19:36
Bekomme ich denn auch bei Ablehnung mitgeteilt, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären?
KSCam 04.02.2019 | 19:43
Ja, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird in vielen Fällen überhaupt nicht geprüft ob EM überhaupt vorliegt. Wenn beides nicht erfüllt ist (man ist nicht em und hat auch zu wenig Zeiten) steht das normalerweise auch im Bescheid. Langer Rede kurzer Sinn: im Zweifel Rente beantragen und nach 2-6 Monaten wissen Sie Bescheid - vielleicht auch schon nach 2 Wochen, wenn die Zeiten fehlen.
MN7am 21.02.2019 | 20:02
Ich habe in 2 Wochen einen Termin beim Jobcenter, dort wird mir mitgeteilt, wie der Amtsarzt entschieden hat (hat wohl auf Aktenlage entschieden) und dann werde ich ja über die EMR reden können und mich auf den §53 berufen. Habe nur Angst, dass es mir zum Verhängnis wird, fast 3 Jahre noch ein Studium geschafft zu haben. Naja das entscheide aber leider nicht ich.
MN7am 23.02.2019 | 00:22
Nein, aber das Jobcenter kann und wird dann ja dazu auffordern den Antrag zu stellen, wie ich es verstanden habe.
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