Mit der Übertragung werden die im Versorgungsausgleich übertragenen Ausgleichsbeträge zu Ihren eigenen Rentenanwartschaften. Sie sind also grundsätzlich von Versorgungsschicksal Ihres geschiedenen Ehegatten getrennt.
Die Rentenversicherung zahlt ja auch im Gegenteil den Bonaus zu Ihrer Rente, wenn die Rente vor dem Rentenbeginn des Ehegatten zu leisten ist.
Die Rechtsfolge, dass die Rentenversicherung von dieser Fallgestaltung profitiert, ist immer wieder beanstandet worden. Aber auch das Bundesverfassungsgericht hat das Ergebnis dieser Rechtslage bereits im Jahre 1980 und 1989 bestätigt.