Hallo Gaby,
nach aktueller Gesetzeslage werden Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung bis zu maximal 36 Kalendermonaten als beitragsgeminderte Zeiten bewertet und erhalten über die Gesamtleistungsbewertung möglicherweise zusätzliche Entgeltpunkte.
Zeiten der beruflichen Ausbildung über 36 Kalendermonate hinaus können keine zusätzlichen Entgeltpunkte, sondern zählen lediglich mit der Höhe der gezahlten Pflichtbeiträge während der beruflichen Ausbildung.
Für die Rentenberechnung sind immer die gesetzlichen Grundlagen maßgebend, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginn vorliegen. Eine Berechnung nach alten, nicht mehr gültigen, Rechtsgrundlagen ist nicht möglich.