Hallo Frau S.,
die Zuständigkeit hinsichtlich der Bearbeitung des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation klären die Krankenkassse und die gesetzliche Rentenversicherung untereinander. Falls eine Abgabe an die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt, werden Sie von der Krankenkasse benachrichtigt. Leider ist es so, dass nie ausgeschlossen werden kann, dass durch eine wesentliche(!) Verbesserung des gesundheitlichen Zustands, eine Veränderung für Sie im Hinblick auf den Rentenbezug anstehen könnte. Allerdings ist diese Wahrscheinlichkeit nur sehr theoretisch vorhanden, weil Ihre Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst vor drei Monaten bewilligt wurde, aber die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden.