Freiwillige Beiträge für das Jahr 2018 können bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Nachdem der 31. März 2019 ein Sonntag ist, ist eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2018 bis 1. April 2019 möglich.
Den Versicherungsschutz für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie dadurch aber nur in Ausnahmefällen aufrechterhalten. Dies ist nur dann möglich, wenn Sie bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und die Zeit seit dem 1.1.1984 bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung ohne Unterbrechung mit Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen oder anderen sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.