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Experten-Antwort

Wie lange rückwirkend freiwillig versichern für einen Monat

von MarioP04.07.2018 | 03:45
358 Ansichten
8 Antworten
Hallo, ich bin wegen Jobwechsel nun einen Monat (Juli) arbeitslos. Da ich selber gekündigt habe, rechne ich mit einer Sperrzeit beim ALG. Dies bedeutet ja den "Überbrückungstatbestand" und damit zählt der Monat nicht als Anwartschaft für die EM. Genau weiß ich dies aber erst, wenn ich die Ablehnung bekomme und das kann immer etwas dauern. Meine Frage ist nun wie lange zurück ich mich für den einen Monat freiwillig versichern kann? Danke Mario

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 04.07.2018 | 08:44

Freiwillige Beiträge für das Jahr 2018 können bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Nachdem der 31. März 2019 ein Sonntag ist, ist eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2018 bis 1. April 2019 möglich.

Den Versicherungsschutz für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie dadurch aber nur in Ausnahmefällen aufrechterhalten. Dies ist nur dann möglich, wenn Sie bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und die Zeit seit dem 1.1.1984 bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung ohne Unterbrechung mit Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen oder anderen sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.

Experten-Antwortam 04.07.2018 | 12:02

Hallo MarioP,

grundsätzlich besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist und Sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Da im 5-Jahres-Zeitraum mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen gefordert sind, kann diese Voraussetzung mit freiwilligen Beiträgen nicht erfüllt werden. Kurze Lücken im Versicherungsverlauf sind unschädlich, sofern die 36 Monate Pflichtbeiträge im 5-Jahres-Zeitraum vorhanden sind.

Mit einer Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann man sich den Versicherungsschutz für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur im Ausnahmefall aufrechterhalten. Dazu müsste vor 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt sind und jeder Monat von 1.1.1984 an bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen oder anderen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein.

Nachdem Sie vor 1.1.1984 noch keine Beiträge gezahlt haben, kommt für Sie diese Ausnahmeregelung nicht in Betracht.

6 Antworten

rolandam 04.07.2018 | 09:18
Hallo Experte, ich verstehe ihre Antwort nicht. Es ist doch so, dass man den Anspruch auf EM Rente erst verliert, wenn man innerhalb von 5 Jahren keine 2 Jahre z.b. Pflichtbeiträge eingezahlt hat.
MArioPam 04.07.2018 | 10:55
Die Ausnahme interessiert mich. D.h. es ist nicht relevant für mich, wenn ich 1984 noch gar nicht gearbeit habe? Da ich da ja noch nicht die 5 Jahre Anwartschaft hatte zu dem Zeitpunkt?
senf-dazuam 04.07.2018 | 10:04
roland schrieb

Hallo Experte,

ich verstehe ihre Antwort nicht.

Es ist doch so, dass man den Anspruch auf EM Rente erst verliert, wenn man innerhalb von 5 Jahren keine 2 Jahre z.b. Pflichtbeiträge eingezahlt hat.

Etwas anders ... siehe dazu https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… sagt dazu: "Erfüllung der Mindestversicherungszeiten Sie sind mindestens 5 Jahre versichert, wovon Sie in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre im Rahmen einer Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeiträge bezahlt haben müssen. Wichtig für Familien: Kindererziehungszeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten." 1. "3 in 5": in den letzten fünf Jahren mindestens also 36 Monate. 2. Pflichtbeiträge Die Ausnahme hiervon hat der Experte bereits erwähnt,
senf-dazuam 04.07.2018 | 11:20
wie oben beschrieben: "Dies ist nur dann möglich, wenn Sie bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und ..." Haben Sie am 1.1.84 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt, dann nutzen freiwillige Beiträge nichts zur Erhaltung der Voraussetzung zur EM-Rente.
chiam 04.07.2018 | 11:23
Richtig, in dem Fall hat das Zahlen oder Nicht-Zahlen von freiwilligen Beiträgen keine Auswirkung auf den Anspruch auf eine eventuelle Erwerbsminderungsrente. Eine kurze Lücke ist da unschädlich. Ein freiwilliger Beitrag würde aber die Rente erhöhen (nicht allzu sehr natürlich) und zählt auch für manche Wartezeiten mit.
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