Die stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung muss unmittelbar, das bedeutet spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen. Zwingende gesundheitliche oder zwingende betriebliche Gründe führen nicht zu einer Verlängerung dieser Vier-Wochenfrist.
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen.
(Bei dem vorstehend zitierten Informationsschreiben handelt es sich um den Vordruck G0831.)