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Experten-Antwort

Wiedereingliederung

von Claudia06.09.2016 | 15:46
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mich interessiert , wie viel Zeit vergehen darf zwischen Ende Rehamaßnahme und Beginn Wiedereingliederung? Gibt es hierfür eine zeitliche Obergrenze? Wie lange kann eine Wiedereingliederung dauern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung muss unmittelbar, das bedeutet spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen. Zwingende gesundheitliche oder zwingende betriebliche Gründe führen nicht zu einer Verlängerung dieser Vier-Wochenfrist.

Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen.

(Bei dem vorstehend zitierten Informationsschreiben handelt es sich um den Vordruck G0831.)

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3 Antworten

=//=am 06.09.2016 | 16:37
Hier der Einfachheit (oder Bequemlichkeit) halber der Text aus dem Informationsschreiben über die Kriterien für eine Stufenweise Wiedereingliederung: "Eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgt aus therapeutischen Gründen und dient der Erprobung und demTraining der Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähig entlassenen Versicherten an seinem bisherigen Arbeitsplatz. Indikationen können grundsätzlich alle schweren oder chronischen Erkrankungen sein. Die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung ist immer individuell durch die Rehabilitationseinrichtung zu beurteilen. zu Lasten der Rentenversicherung: 1. Die Art und Schwere der zur Leistung zur medizinischen Rehabilitation führenden Erkrankung des Versicherten lässt es nicht zu, dass der Rehabilitand im direkten Anschluss an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation seine bisherige berufliche Tätigkeit wieder im bisherigen zeitlichen und inhaltlichen Umfang aufnimmt. Darüber hinaus muss die stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Reha-Ziels der Rentenversicherung erforderlich sein. 2. Im Jahr vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation liegen sehr lange (mehr als 2 Monate) oder gehäufte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vor, oder ein Versicherter kommt arbeitsunfähig in die Leistung. 3. Es kommen alle Erkrankungsbilder in Betracht, insbesondere auch psychosomatische / psychische Erkrankungen. III Folgende Voraussetzungen müssen bei der stufenweisen Wiedereingliederung zu Lasten der Rentenversicherung vorliegen: 1. Bei Entlassung aus der Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit (länger als 4 Wochen). Das Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit ist absehbar. 2. Die Erforderlichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung ergibt sich während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Maßgebend sind die Diagnosen, die zur Rehabilitation geführt haben. 3. Der Versicherte stimmt der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zu. 4. Der Arbeitgeber muss zustimmen. 5. Der Versicherte muss zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend gesundheitlich belastbar sein (mindestens 2 Stunden täglich). 6. Die stufenweise Wiedereingliederung muss spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen (keine Ausnahmen). IV Die nachfolgenden Kriterien sprechen gegen die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung zu Lasten der Rentenversicherung: 1. Es ist davon auszugehen, dass das Reha-Ziel der Rentenversicherung mit der stufenweisen Wiedereingliederung nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. 2. Der Versicherte wünscht eine stufenweise Wiedereingliederung, kann jedoch seine bisherige Tätigkeit auch ohne die stufenweise Wiedereingliederung im vollen Umfang wieder aufnehmen. V Verfahren: 2. Es erfolgt eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt. 1. Nachsorgeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel IRENA-Leistungen, Reha-Sport oder Funktionstraining) schließen stufenweise Wiedereingliederung nicht aus, sondern können sich gegebenenfalls sinnvoll ergänzen. 3. Ergibt sich die Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, hat die Rehabilitationseinrichtung die stufenweise Wiedereingliederung bis zum Ende der Leistung einzuleiten. 4. Die Checkliste wird an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse des Versicherten spätestens am Entlassungstag per Fax übermittelt." Beginn der StWE spätestens 4 Wochen nach Ende der med. Reha-Maßnahme. Sie dauert in der Regel zwischen 3 und 6 Wochen (eher 4 Wochen!) und kann u.U. verlängert werden, es muß aber ärztlicherseits (von Ärzten der DRV) eine Vollbeschäftigung zu einem bestimmten naheliegenden Zeitpunkt als wahrscheinlich erachtet werden.
HotRodam 06.09.2016 | 19:58
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme kann ein geschickter taktischer Schachzug im EM-Rentenverfahren sein. Einerseits bekundet man damit seine Arbeitswilligkeit aber gleichzeitig kann man damit seine Arbeitsunfähigkeit beweisen, wenn man den Eingliederungsversuch unauffällig scheitern läßt. Ein gescheiterter Wiedereingliederungsversuch ist viel aussagekräftiger als ein ärztlicher Befundbericht und wirkt sich explizit positiv im Rentenverfahren aus ! Viel Erfolg !
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