Die stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung muss unmittelbar, das bedeutet spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen. Zwingende gesundheitliche oder zwingende betriebliche Gründe führen nicht zu einer Verlängerung dieser Vier-Wochenfrist.
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen.
(Bei dem vorstehend zitierten Informationsschreiben handelt es sich um den Vordruck G0831.)
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme kann ein geschickter taktischer Schachzug im EM-Rentenverfahren sein.
Einerseits bekundet man damit seine Arbeitswilligkeit aber gleichzeitig kann man damit seine Arbeitsunfähigkeit beweisen, wenn man den Eingliederungsversuch unauffällig scheitern läßt.
Ein gescheiterter Wiedereingliederungsversuch ist viel aussagekräftiger als ein ärztlicher Befundbericht und wirkt sich explizit positiv im Rentenverfahren aus !
Viel Erfolg !
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