Richtig ist, dass bei Eheschließungen ab dem 01.01.2002 grundsätzlich ein Rentenausschluss vorgesehen ist, wenn die Ehe bei Tod noch nicht länger als ein Jahr gedauert hat (Versorgungsehe). Tritt der Tod jedoch unvorhergesehen ein, gilt dieser Ausschluss nicht. Ebenso gilt natürlich der Ausschluss einer Hinterbliebenenrente, wenn der Hinterbliebene selbst für den Tod des/der Versicherten verantwortlich ist (z.B. Mord). Das eine hat aber mit dem anderen nichts zu tun, wir sprechen hier von zwei verschiedenen Vorschriften.