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Witwenrente f. Geschiedene n. §243 SGB VI

von **Helga**01.07.2009 | 11:12
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11 Antworten

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Hallo Foris, die Dt. RV schrieb meiner Mutter, dass sie zur Prüfung des Leistungsanspruches Nachweise über tatsächliche Unterhaltszahlungen in den letzten 12 Monaten haben möchte (Überweisungsbelege, Kontoauszüge, Quittungen, Bescheinigung Ihres Geldinstitutes o. ä.). Problem, wir haben nichts schriftliches - mein verstorbener Vater hat uns Kindern monatlich Bargeld für meine von ihm geschiedene Mutter mitgegeben. Er hat damit erreicht, dass wir uns zumindest 1 x monatlich treffen, deshalb wollte er nichts überweisen! Was muss ich denn nun machen, damit meine Mutter die Geschiedenen-Rente erhält? Vielen Dank für Eure Mühe. **Helga**

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich gehe davon aus, dass Ihre Mutter keinen Unterhaltstitel o.ä. hatte, da die Zahlungen Ihres verstorbenen Vaters Ihrer Schilderung zur Folge freiwillig erfolgten.

Ich kann Ihnen da nur raten, Ihre Angaben der Sachbearbeitung gegenüber so (schriftlich) mitzuteilen, wie Sie es dargestellt haben. Letzlich ist es dann an der Sachbearbeitung bzw. an dem dortigen Juristen, die Sachlage zu bewerten.

10 Antworten

Ahaam 01.07.2009 | 11:40
Bieten Sie sich (und oder Ihre Geschwister) gegenüber der Rentenversicherung als Zeugen für die regelmäßige Zahlung ggf. mittels einer eidesstattlischen Versicherung an!
Knuschelam 01.07.2009 | 11:45
Falls die Zahlung nicht nachgewiesen werden kann, genügt auch der Nachweis des Unterhaltsanspruchs Ihrer Mutter. Kann sie einen Titel, z. B. Urteil, Unterhaltsvereinbarung etc, vorlegen, aus dem die Höhe des Anspruchs hervorgeht? eine Zeugenerklärung über die Zahlung dürfte hier als Nachweis eigentlich nicht ausreichen. Ist aber vermutlich auch ein bisschen von der Gnade der Sachbearbeitung abhängig.
Ahaam 01.07.2009 | 12:00
Hat der 'Zahler' keine Steuererklärung gemacht - Sonderausgaben etc.?!
**Helga**am 01.07.2009 | 12:42
Mein Vater hat immer gesagt, dass er nichts schriftlich oder über die Bank machen wolle, weil er ja nicht wisse, ob er sich die freiwilligen Zahlungen immer leisten könne. Er hatte Angst davor, dass daraus evtl. ein Gewohnheitsrecht (Rechtsanspruch) resultieren könne.
Karlam 01.07.2009 | 14:03
Ich verstehe das Ganze nicht ganz. Wurde denn bei der Scheidung kein Versorgungsausgleich durchgeführt ? Damit dürfte es doch gar keinen Anspruch auf Witwenrente mehr geben. Gruß Karl
B´sonam 01.07.2009 | 14:48
Ein Versorgungsausgleich wurde erst bei Scheidungen ab dem 01.07.1977 durchgeführt. Vorher gabs das nicht, deshalb die Regelung des § 243 SGB VI.
Knuschelam 01.07.2009 | 15:55
naja, ganz glaubhaft erscheint mir das nach mindestens 32-jähriger Unterhaltszahlung (Scheidung 77?) nicht. Wie sah denn das Urteil aus, wer war der/die Schuldige? Davon hing ja u. A. der Unterhaltsanspruch ab.
Suchenderam 01.07.2009 | 17:49
In welchem Beitrag zu diesem Thema wurde denn ein Scheidungstermin genannt ? Vor bzw. nach dem 01.07.1977 ? So kann ich es leider nicht ganz nachvollziehen, würde mich aber schon interessieren da mir ein ähnlich gelagerter Fall bekannt ist.
Rosannaam 01.07.2009 | 18:14
>>In welchem Beitrag zu diesem Thema wurde denn ein Scheidungstermin genannt ? Vor bzw. nach dem 01.07.1977 ?<< Da ja offensichtlich ein Antrag auf Witwenrente nach § 243 SGB VI gestellt wurde, MUSS die Scheidung VOR dem 01.07.1977 gewesen sein. Sonst wäre der Antrag ja gleich abgelehnt worden.
Suchenderam 02.07.2009 | 07:34
Danke Rosanna, so weit habe ich leider nicht gedacht, wie blöd von mir :-(
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