Hallo § 187a Überlegerin,
bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ergibt sich eine Rentenminderung, das heißt, die Anzahl der Entgeltpunkte verringert sich.
Die Minderung kann durch die Zahlung von Beiträgen nach § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeglichen werden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags hängt vom vorläufigen Durchschnittsentgelt und vom Beitragssatz zum Zahlungszeitpunkt ab, nicht aber vom aktuellen Rentenwert.
Dies bedeutet, dass es für die Höhe der Beitragszahlung keine Rolle spielt, ob Sie im 1. oder im 2. Halbjahr 2019 die Beiträge zahlen. Ein Unterschied ergibt sich aber, wenn Sie 2020 statt 2019 zahlen, weil dann andere Werte gelten.