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Experten-Antwort

Zeitpunkt der Zahlung

von §187a Überlegerin15.04.2019 | 13:33
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4 Antworten

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Meine Frage lautet: Ist es für die HÖHE der Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI relevant, ob die Zahlung im 1. Halbjahr 2019 (mit der Berechnungsgrundlage von dem Rentenwert mit 32,03€) oder aber im 2. Halbjahr 2019 (mit dem Rentenwert von 33,05€)erfolgt? Oder anders gefragt: Wäre der Ausgleichsbetrag IDENTISCH und GLEICH HOCH, egal wann gezahlt wird (1. HJ oder 2. HJ), oder gibt es einen Unterschied wegen unterschiedlicher Rentenwerte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo § 187a Überlegerin,

bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ergibt sich eine Rentenminderung, das heißt, die Anzahl der Entgeltpunkte verringert sich.

Die Minderung kann durch die Zahlung von Beiträgen nach § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeglichen werden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags hängt vom vorläufigen Durchschnittsentgelt und vom Beitragssatz zum Zahlungszeitpunkt ab, nicht aber vom aktuellen Rentenwert.

Dies bedeutet, dass es für die Höhe der Beitragszahlung keine Rolle spielt, ob Sie im 1. oder im 2. Halbjahr 2019 die Beiträge zahlen. Ein Unterschied ergibt sich aber, wenn Sie 2020 statt 2019 zahlen, weil dann andere Werte gelten.

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3 Antworten

senf-dazuam 15.04.2019 | 13:41
Der Ausgleichsbetrag hängt nicht vom aktuellen Rentenwert, sondern vom Durchschnittsentgelt eines Jahres ab. Insofern kann es einen Unterscheid machen, ob Sie en Ausgleich in 2019 oder 2020 bezahlten wollen, aber nicht, ob dies in der 1. oder 2. Jahreshälfte geschieht.
Jonnyam 15.04.2019 | 14:01
Der Ausgleichsbetrag hängt nicht vom aktuellen Rentenwert, sondern vom Durchschnittsentgelt eines Jahres ab. Insofern kann es einen Unterscheid machen, ob Sie en Ausgleich in 2019 oder 2020 bezahlten wollen, aber nicht, ob dies in der 1. oder 2. Jahreshälfte geschieht.
Laut Zahlen und Tabellen, 1. HJ. auf Seite 35 spielt der aktuelle Rentenwert eine Rolle (unter Formel allgemein: Ausgleichsbetrag)
Ja klar, wenn die Tabelle nach dem monatlichen Rentenbetrag, in dem der aktuelle Rentenwert von Bedeutung ist, schon. Die Tabelle ab 01.07.2019 wird mit derselben monatlichen Bruttorente niedrigere Ausgleichsbeiträge aufweisen.
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