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Experten-Antwort

Zugangsfaktor

von Jonny18.04.2016 | 21:48
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15 Antworten

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Wer hilft mir noch mal auf die Sprünge in folgendem Fall Mutter geb Dez. 1925 5 kinder Sogar einige Beiträge und pauschale Vertreibungszeit Rentenantrag aber erst im Oktober 2015!!! Rentenbeginn ist wann? Zugangsfaktor (größenordnung reicht) Lt. DRV Bund ist Beginn November 2015 und Zugangsfaktor 1,005 Kann das richtig sein?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hall Jonny ,

den ausführlichen Ausführungen von Icke stimmen wir grundsätzlich zu. Der Beginn einer Rente richtet sich grundsätzlich nach § 99 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Vor Einführung der sogenannten Mütterrente wurde für die Erziehung von Kindern, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden, 1 Jahr Pflichtbeitragszeit anerkannt. Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde je Kind ein weiteres Pflichtbeitragsjahr anerkannt.

Bei 5 Kindern und einigen eigenen Beiträgen war somit bereits vor der Mütterente ein Anspruch auf Regelaltersrente nach den damaligen Rechtsvorschriften gegeben. Somit ist hier der Fall einer verspäteten Antragstellung gegeben, und der Rentenbeginn korrekt ermittelt. Auch der erhöhte Zugangsfaktor ist demnach, ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts, plausibel.

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14 Antworten

W*lfgangam 18.04.2016 | 23:42
Hallo Jonny, KLG gab es nur ab 1921 rückwärts, also sind hier KEZ zu berücksichtigen. Damit auch Beitragszeiten - plus etwaige andere Beiträge/PEZ. Rentenbeginn ist richtig, bei 'verspäteter' Antragstellung, also ab Nov. 2015. Allerdings sollte der Zugangsfaktor entsprechend um 0,5 % pro verschobenen Monat nach 65 angehoben worden sein - bei Jg. 1925/Regelaltersgrenze 65 (1990) ...sind 25 Jahre bis nach Regelaltersrente (25 x 12 x 0,5 = 150 % Aufschlag). Die DRV-Maschine kann ggf. diese lange Nachlaufzeit nicht berechnen - daher Widerspruch. Gruß w. man Jonny ...das toppt ja noch mein Zuschlagsergebnis von knapp 100 % ;-))
Jonnyam 19.04.2016 | 01:06
Danke W*lfgang. Aber müsste nicht der Beginn doch schon im Antragsmonat, also Oktober sein Fragt noch mal Jonny Dessen Spitzenfall vor 22 Jahren bei 1,95 mit etwas über 10.000 DM lag
Batrixam 19.04.2016 | 07:13
Wenn die KEZ noch nicht gespeichert waren und die Dame weder bei Erreichen der Regelaltersgrenze noch bei Gesetzenänderung zum 01.07.2014 ein entsprechendes Aufklärungsschreiben erhalten hat, kann die Rente sogar zum 01.07.2014 rückwirkend beginnen! War dem nicht so und ist bei Antragstellung die Wartezeit erfüllt (bei 5 Kindern wohl der Fall), beginnt die Rente mit dem Monat der Antragstellung, d.h. hier am 01.10.2015. Der 01.11.2015 wäre nur dann Rentenbeginn, wenn zur Erfüllung der Wartezeit noch eine Nachzahlung notwendig gewesen wäre. dann gelten die Beiträge im Moment der Antragstellung als gezahlt und die Rente beginnt mit dem Folgemonat.
***am 19.04.2016 | 07:51
Bei Antragstellung im Oktober 2015 muss der Rentenbeginn der 01.10.2015 sein. § 99 SGB VI - Bei verspäteter Antragstellung wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wurde.
Little Stevenam 19.04.2016 | 07:21
Zugangsfaktor: 1,485 mit Rentenbeginn 01.10.2015 Rückwirkend zum 01.07.2014 nicht möglich So die preußische Glaskugel
****am 19.04.2016 | 08:08
Hallo Jonny, mal davon abgesehen, das der Rentenbeginn und der Zugangsfaktor unter Berücksichtigung ihrer Angaben falsch sind, wurde denn mit dem Rentenbescheid auch gleich eine Schachtel Valium übersandt? Nicht das die Dame einen Herzkasper bekommt, wenn sie feststellt wieviel Geld sie seit 1990 verschenkt hat.
ICKEam 19.04.2016 | 09:20
soooo viele Halbwahrheiten. *Kopfschüttel* Tatsache ist: Auszug aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger zum §99SGB VI: "Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes sind folgende Besonderheiten zu beachten: – Regelaltersrente: Bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes erreicht hatten und durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmals einen Rentenanspruch erwerben, endete die Antragsfrist für einen Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 grundsätzlich am 31.10.2014, in Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag ist, am 03.11.2014. Auch bei später gestellten Rentenanträgen ergibt sich als Rentenbeginn regelmäßig der 01.07.2014, da im Vorfeld des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes allgemein vermittelt wurde, dass im Zusammenhang mit der "Mütterrente" eine Antragstellung nicht erforderlich ist. Der Rentenbeginn 01.07.2014 ergibt sich grundsätzlich auch, wenn zur Wartezeiterfüllung noch die Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI erforderlich ist. Sofern im Einzelfall erkennbar ist, dass der Rentenantrag trotz konkreter Hinweise zu Kindererziehungszeiten und zu einem eventuellen Rentenanspruch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit diesen Hinweisen gestellt wurde, gelten diese Besonderheiten, die zu einem Rentenbeginn am 01.07.2014 führen, nicht. Der Rentenbeginn ist dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen." Heißt also, dass grundsätzlich auch ein Rentenbeginn 01.07.2014 weiterhin möglich wäre, es sei denn, die Versicherte ist über den ggf. bestehenden Anspruch aufgeklärt worden!!! Dann ergibt sich bei Antragstellung im Oktober 2015 der Rentenbeginn 01.10.2015, da die Wartezeit bereits erfüllt war. Wäre die Wartezeit nicht erfüllt gewesen und es wäre eine Nachzahlung der fehlenden Beiträge erfolgt, hätte sich ein Rentenbeginn 01.11.2015 ergeben: "Da sich die Dauer des Nachzahlungsverfahrens nicht zuungunsten der Rentenberechtigten auswirken soll, ist anstelle des Zeitpunktes der tatsächlichen Zahlung bereits der Zeitpunkt der Beantragung der Beitragszahlung zugrunde zu legen, sofern Versicherte das Nachzahlungsverfahren nicht schuldhaft verzögern und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate bei Berechtigten im Inland, sechs Monate bei Berechtigten im Ausland) nach Zulassung der Nachzahlung einzahlen. Das gilt auch, wenn im Rahmen eines Rentenverfahrens die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit beantragt oder vom Rentenversicherungsträger angeboten wird. Als Zeitpunkt der Beitragszahlung ist dann der Zeitpunkt der Rentenantragstellung zugrunde zu legen." Somit ist die Voraussetzung der Wartezeit erst zum 01.11.2015 erfüllt!
Jonnyam 19.04.2016 | 10:19
Zitat von **** anzeigenausblenden
Das wird verschwiegen. In dem Alter soll man nur noch Erfreuliches mitteilen, hier: Die Rente wird das 2,48-fache der bewilligten Rente ausmachen. Und was lernen wir daraus? Alle (fast) Rentenbescheide, die maschinelle erstellt werden, sind richtig (oder auch nicht!) Vielen Dank für die Tipps Jonny
Jonnyam 19.04.2016 | 10:25
Nicht der Zugangsfaktor, der Zuschlag = Zugangsfaktor 2,485, wenn man richtig in die Glaskugel blickt.
Ozam 19.04.2016 | 10:36
Zugangsfaktor: 1,485 mit Rentenbeginn 01.10.2015 Rückwirkend zum 01.07.2014 nicht möglich So die preußische Glaskugel
Nicht der Zugangsfaktor, der Zuschlag = Zugangsfaktor 2,485, wenn man richtig in die Glaskugel blickt.
Ist natürlich korrekt, ich habe die Glasmanufaktur in Gera aus den Fehler hingewiesen, bekomme jetzt ein neues Model aus Stralsund, das hoffentlich seinen Zweck (besser) erfüllen wird!
****am 19.04.2016 | 11:46
Hallo ICKE und natürlich auch Jonny, wenn wir ganz genau sein wollen wäre hier der §115 SGB 6 zu beachten, da bei der Versicherten der frühstmögliche Rentenbeginn ebenfalls vor dem 01.01.1992 liegt nämlich 1990. R7.3.3 Vollendung des 65. Lebensjahres vor dem 01.01.1992 (keine Hinweispflicht) SGB VI § 115 Verfahrensbeginn - R7 Anregung zur Rentenantragstellung (Absatz 6) - R7.3 Regelaltersrente als Erstrente (ohne vorangegangene Rente) Versicherte, die ihr 65. Lebensjahr vor dem 01.01.1992 vollendet haben, werden nicht von der Regelung des § 115 Abs. 6 SGB VI erfasst. Sie haben ebenfalls ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenbeginns: bei der Entscheidung für einen Rentenbeginn ab Folgemonat nach der Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Regelaltersrente nach dem AVG-/RVO-Recht zu berechnen. Siehe Beispiel 3 (Beispiel zu Abschnitt 7.3.3) Vollendung des 65. Lebensjahres 10.06.1991 verspäteter Antrag auf Regelaltersrente 16.07.2015 Lösung: Der Berechtigte kann (anhand von Probeberechnungen) wählen, ob er von dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Gebrauch machen will oder die Rente erhalten möchte, die sich aus dem tatsächlichen Rentenantrag ergibt: Die Regelaltersrente nach dem SGB VI ab 01.07.2015 mit erhöhtem Zugangsfaktor oder die Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn 01.07.1991 (Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres) nach AVG-/RVO-Recht, jedoch gegebenenfalls mit eingeschränkter Zahlungserbringung nach § 45 SGB I.
??am 19.04.2016 | 13:48
Warum ist der Rentenbeginn November 2015 richtig? Der Antrag wurde doch im Oktober 2015 gestellt, also muss die Rente doch auch am 1.10 beginnen. Oder was übersehe ich??
Testeram 22.04.2016 | 10:21
Liegt bzgl. der 5 Kinder eine Anerkennung /Feststellungsbescheid vor bzw. sind diese bei der Antragstellerin überhaupt zu berücksichtigen (z.B. Auslandssachverhalt, Beamteneigenschaft o.ä.)? Oder wurden die Kinder seinerzeit dem Vater zugeordnet?
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