Hall Jonny ,
den ausführlichen Ausführungen von Icke stimmen wir grundsätzlich zu. Der Beginn einer Rente richtet sich grundsätzlich nach § 99 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Vor Einführung der sogenannten Mütterrente wurde für die Erziehung von Kindern, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden, 1 Jahr Pflichtbeitragszeit anerkannt. Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde je Kind ein weiteres Pflichtbeitragsjahr anerkannt.
Bei 5 Kindern und einigen eigenen Beiträgen war somit bereits vor der Mütterente ein Anspruch auf Regelaltersrente nach den damaligen Rechtsvorschriften gegeben. Somit ist hier der Fall einer verspäteten Antragstellung gegeben, und der Rentenbeginn korrekt ermittelt. Auch der erhöhte Zugangsfaktor ist demnach, ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts, plausibel.