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Experten-Antwort

Zuordnung Kindererziehungszeiten nach §249 Abs. 6

von Wolfgang Weber10.08.2015 | 10:19
1355 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wer weiß Bescheid über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten? Es gibt doch den §249 Abs. 6, wo Eltern, welche Ihre Kinder gemeinsam erzogen haben, die Möglichkeit haben, übereinstimmend zu erklären, wem der beiden Elternteile die Berücksichtigungszeiten zuzuordnen sind und somit im Rentenfall den Rentenanspruch geltend machen können!? Folgender Sachverhalt: Meine Tochter wurde am 31.08.1085 geboren. Wir, ich und meine damalige Frau haben unser Kind zu gleichen Teilen / Zeiten erzogen. Ich bin nun seit Dez. /2014 in Rente. Da ich davon las, dass die Erziehungszeiten entsprechend zugeordnet werden können, habe ich im Einverständnis meiner Ex-Frau mit dem Formular V820 die Zuordnung für mich (Vater des Kindes) beantragt! Nach über einem Jahr der Bearbeitungszeit bei der DRV bekam ich nun eine Absage! Begründung: Die Erklärung hätte bis spätestens 31.12.1996 abgegeben werden müssen!! Nun meine Fragen: Ist das korrekt? Wenn dem so wäre, wie kann ich zu diesem Zeitpunkt (vor fast 20 Jahren) schon wissen, was beim Rentenantrag notwendig ist!! Oder ist das reine Willkür, da meine Ex keine deutsche Rente bekommt und so die DRV sich den Betrag spart? Danke für Eure Antwort! Mfg ww

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolfgang Weber,

es handelt sich hier nicht um Willkür, sondern um eine korrekte Rechtsauslegung Ihres Rentenversicherungsträgers.

Nach § 249 Absätze 6 und 7 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung konnten Eltern bis zum 31.12.1996 eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ganz oder teilweise dem Vater zugeordnet werden sollen.

Es handelte sich hier um eine Ausschlussfrist, das heißt Sie können jetzt keine Erklärung mehr abgeben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolfgang Weber,

wenn der Sachverhalt genauso ist, wie Sie ihn geschildert haben, dann darf der Rentenversicherungsträger nach der geltenden Gesetzeslage gar nicht anders entscheiden.

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6 Antworten

zoranam 10.08.2015 | 10:35
Hallo. Für Mumien gibt es keine Kindererziehungszeiten. geb. 1085!. Ist ein Spaß von mir. Gruß Zoran
Wolfgang Weberam 10.08.2015 | 10:58
Bedeutet das, die Entscheidung der DRV ist unanfechtbar?
Wolfgang Weberam 10.08.2015 | 10:54
Sorry, es ist 1985 gemeint!
R.am 10.08.2015 | 11:29
Es steht Ihnen natürlich - wie bei jedem anderen Bescheid auch - Widerspruch, Klage, etc. einzulegen. Ob das von Erfolg gekrönt sein wird, darf, nach dem von Ihnen Beschriebenen bezweifelt werden.
Schadeam 10.08.2015 | 11:31
Warum erhält Ihre Ex denn keine Rente für die Kindererziehung. Wenn Sie von Ex reden, lag doch wohl eine Scheidung vor. würde ein Versorgungsausgleich Durchgeführt? In solchen Fällen wäre die Zuordnung der Kinder völlig belanglos.
W*lfgangam 10.08.2015 | 20:05
Hallo Wolfgang Weber, grundsätzlich ja. Lesen Sie aber auch die Möglichkeit (äußerst geringer) Korrekturmöglichkeiten in diesem Beitrag/den Links in die Rechtsanweisungen der DRV: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Ergänzend zu Schade und als Anmerkung für ww: Im Versorgungsausgleich wurden die Werte für Kindererziehung (KEZ) 'aufgeteilt', gleich bei welchem Elternteil sie angerechnet worden sind. Heute könnten Sie im Rahmen der 'Mütterrente' (die Ex erhält jetzt den doppelten Wert für die KEZ) die Neuberechnung des alten Versorgungsausgleichs beim Amtsgericht beantragen, da wohl Ihre abgetretene Rente aus dem Ehezeitraum etwas geringer wäre. ABER: Finger davon, da bei nur 1 Kind der Wert zu Ihren Gunsten zu gering wäre, als dass nach kostenpflichtigem Gerichtsverfahren der Versorgungsausgleich tatsächlich umgesetzt wird. Haben Sie ggf. auch Betriebsrentenansprüche, die aufgeteilt worden sind, hätten Sie sich mit dem Antrag auf Neuberechnung endgültig in den Finger geschnitten ...mehr erfahren Sie in der nächsten Beratungsstelle Ihres Vertrauens, oder in diesem Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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